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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. teilt Dietrich von Freiberg mit, es sei ihm berichtet worden, er habe Heinrich Spiegel ungeachtet geborlichs gerichts unnd rechtens auf des Reiches freien Straßen niedergeworfen, gefangen und ihm das Seine genommen, er habe außerdem das seinem Rat Otto Spiegel und dessen Bruder gehörende Dorf (Kötzschen-)Broda sowie Getreide, Vieh und anderes Gut zu nächtlicher Zeit verbrannt und ihnen und ihren Leuten dadurch merkliche Kosten und Schäden verursacht, wodurch er bereits den in der gulden bulle1 und koniglichin reformacion2 unnd der geschrieben recht vorgesehenen Strafen verfallen ist und weshalb ihn sein ksl. Kammerprokurator-Fiskal umb recht widd(er) dich angerufen hat. Er lädt ihn deshalb auf den 45. Tag bzw. den ersten darauffolgenden Gerichtstag peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich und teilt ihm mit, daß auch im Falle seiner Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am ersten tage des mondes july (nach Kop.)
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im SächsHStA Dresden (Sign. W.A. Loc. 4366, Reichskammergerichtssachen, Privilegien, fol. 1r), Pap. (15. Jh.).

Kommentar

Kf. Ernst und Hz. Albrecht von Sachsen schrieben am 8. September 1473 an den Eb. (Adolf II.) von Mainz als Kammerrichter, verwiesen auf einen an K.F. geschriebenen Brief in dieser Sache und baten denselben, sich für sie bei K.F. zu verwenden, damit die Klage gegen Dietrich von Freiberg niedergeschlagen werde. (Ebd., fol. 2r). Vom 10. November 1473 datieren sowohl ein Brief der sächsischen Hzz. an K.F. wie auch ein Brief an den Eb. von Mainz, worin die Befürchtung ausgesprochen wird, der Bote mit dem ersten Brief sei wohl nicht angekommen. K.F. gegenüber betonen sie, daß Kf. Ernst gleich anderen Kff. privilegiert sei, daß niemand seiner Untertanen vor ein anderes als das eigene Gericht gezogen werden dürfe und baten, nicht gegen Dietrich von Freiberg zu prozessieren. (Ebd., fol. 3r: Brief an K.F. sowie fol. 4r: Brief an den Eb. von Mainz).

Anmerkungen

  1. 1Die Goldene Bulle K. Karls IV. von 1356, siehe MGH Const. 11 S. 535-633.
  2. 2Die sogenannte "Reformatio Friderici" vom 14. August 1442, vgl. n. 22. Vom Einfluß des Textes der Goldenen Bulle auf die Reformatio vgl. KOLLER , Zur Beurteilung der Reformatio Friderici S. 597.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 431, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1473-07-01_1_0_13_11_0_431_431
(Abgerufen am 20.04.2024).