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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. übersendet Kf. Ernst und Hz. Albrecht von Sachsen den letztens in ihrem Beisein zu Regensburg beschlossenen allgemeinen Frieden.1 Er befiehlt ihnen, diesen einzuhalten, was sie ihm wie annder furst(en) nach laut dis herin geslossen copey2 zusagen sollen, und den Frieden in ihren Herrschaften öffentlich verkünden zu lassen. Auf einem beigelegten Zettel: Auch lieben oheim so ir den brieff nach lute dieser herin gesloszen copien gefertiget ubersenden, als dann wollen wir uch den brieff antreffende die ihene die ir vermein(en) in dem fridde brieffe uszunemen, auch von uns gefertiget, widder zu schigken in masen man da von verlasen hat.3

Originaldatierung:
Am montag nach sannt Michels tag
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. – KVv: Den hochgebornnen Ernnsten, des heiligen romischen reichs erczmarschalh, und Albrechten, gebrudern, hertzogen zu Sachssen, lanntgraven in Doringen und marggraven zu Meissen, uns(ern) lieb(en) oheimen, curfursten und furstenn (Adresse, Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im SächsHStA Dresden (Sign. W.A. Loc. 4339, Friedensschlüsse und Landfrieden, Bl. 4), Pap., rotes S 18 als Verschluß rücks. aufgedrückt – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. W.A. Loc. 4368, Reichstags- und Reichssachen, Bl. 16), Kriegsverlust.4

Kommentar

Nach Eintrag im Findbuch Wittenberger Archiv Bd. 4, fol. 51r.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 401.
  2. 2Bei dieser eingeschlossenen Kopie handelte es sich um eine Verpflichtungserklärung, nach der sie dem Frieden wie andere Fürsten zusagen sollten. Auf diese eingeschlossene Kopie wird im beigelegten Zettel (vgl. folgende Anm.) noch einmal verwiesen.
  3. 3Diese Kanzleiausfertigung ist in der persönlichen Sprache K.Fs. verfaßt, aber nicht von diesem selbst geschrieben, im Unterschied zu n. 566, wo sich ein eigenhändiger Zusatz von K.F. direkt unter dem Brieftext befindet.
  4. 4Nach dem Eintrag im Findbuch Wittenberger Archiv Bd. 4, fol. 51r befand sich zu dieser Abschrift gehörig ein Insert, in welchem die Personen verzeichnet sind, die vom Frieden ausgenommen wurden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 423, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-09-30_1_0_13_11_0_423_423
(Abgerufen am 23.04.2024).