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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. erklärt, daß die auf dem jetzigen Tag in Regensburg praktizierte Sitzordnung die Freiheiten und Rechte der persönlich erschienenen oder durch Anwälte vertretenen Kff. Fürsten, Herren und Städte nicht beeinträchtigen soll.

Originaldatierung:
An freitag vor sannd Petters unnd sannd Pauls tag (nach Kop.)
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i.i.c. (nach Kop.)

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, nach den der Kopie voranstehenden Bemerkungen zufolge offener Brief mit rücks. aufgedrücktem S. – Kop.: Abschrift im SächsHStA Dresden (Sign. Loc. 10180, Was auf dem zu Regenspurgk anno 1471 ausgeschriebenen Reichstag bei Regierung Keyser Friedrichs des Dritten der Türken halber gehandelt und beschlossen worden, fol. 11v -12r), Pap. (15. Jh.).

Kommentar

Ein ausführliches Regest nach einer Abschrift bieten die Regg.F.III. H. 4 n. 542. Auch die dort angeführten und zitierten einleitenden Bemerkungen stimmen mit der Dresdener Überlieferung überein.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 400, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-06-28_1_0_13_11_0_400_400
(Abgerufen am 28.03.2024).