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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. belehnt Kf. Ernst und Hz. Albrecht von Sachsen auf Ersuchen des letzteren erblich mit dem Schloß (Morungen1) mit allen Zugehörungen, das gegenwärtig die Gff. Günther (II.), Gebhard (VI.) und Volrad (III.) von Mansfeld sowie Gf. Heinrich (d. Ä.) von Stolberg besitzen, sowie mit den Bergwerken und Erzen, welche die genannten Gff. von Mansfeld innehaben, die die von Stolberg und die von Mansfeld bisher zu gesampter hande oder yeglich teile in sonderheit innegehabt haben und vom Reich zu Lehen rühren. Im Falle ihres erbenlosen Todes sollen ihr Vetter Hz. Wilhelm (III.) von Sachsen und dessen Erben die obigen Lehnsgüter mitsambt ändern iren regalien und lehen von K. und Reich zu Lehen empfangen und innehaben. K.F. befiehlt Kf. Ernst, am ksl. Hof für sich und anstatt des egerurten seins bruders durch sein erbar botschaft die gewöhnlichen Eide zu leisten.

Originaldatierung:
Am mittichen vor sannt Bartholomeus tag
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Joh(ann)es Rot Pat(aviensis) et Wrat(islaviensis) decan(us). – KVv: Rta Rudolfus Kayntzinger.

Überlieferung/Literatur

Org. im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 7976), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedrückt an purpurfarbener Ss. – Kop.: Konzept (?)2 ebd. (Sign. Loc. 9739, Ks. Friedrich leihet denen Hertzogen zu Sachsen die Bergwerke...auch das Schloß Morungen...1466-67, fol. 1r-v ), Pap. (15. Jh.) sowie fol. 6r -7v, Pap. (16. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign. Loc. 9724, Mansfeldische Sachen 1483-1563, fol. 95r-v), Pap. (16. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign. Bd. 6, fol. 529r -530r), Pap. (18. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign. Bd. 66, fol. 16r-v), Pap. (18. Jh.). Ein weiteres Konzept3 ebd. (Sign. W.A. Loc. 4357, Mansfeldische Sachen, Bl. 3c), Pap. (15. Jh.). Druck: MÜCK , UB des Mansfelder Bergbaus n. 9. Reg.: CHMEL n. 4605; Regesta Stolbergica n. 1688; LEERS , Geschlechtskunde der Grafen von Mansfeld, S. 173.

Kommentar

Vgl. n. 366 u. 367, n. 484, n. 496 u. 497, n. 549.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. SCHMIDT , Grundlagen der territorialen Entwicklung der Grafschaft Mansfeld S. 100f.; HELBIG , Der wettinische Ständestaat S. 125f.
  2. 2Im Text fehlt das Schloß Morungen! An den betreffenden Stellen sind lediglich (später eingefügte?) Auslassungszeichen. Heinrich von Stolberg erscheint hier als Mitinhaber der Bergwerke. Vgl. MÜCK , UB des Mansfelder Bergbaus n. 9 Anm. a., der hierin ein Konzept sieht. Ob das Konzept in der ksl. oder der sächsischen Kanzlei angefertigt wurde, bleibt unklar. Auf der Rückseite befindet sich unter dem Text ein breiter Papierstreifen, der vermutlich den KVr abdeckt. Der KVv ist ebenfalls weitgehend abgedeckt und läßt sich nur aus den unteren Rändern der Buchstaben erschließen. Vgl. auch Anm. 3.
  3. 3Dieses vermutliche Konzept, dessen Herkunft aus der ksl. oder der sächsischen Kanzlei ebenfalls offenbleiben muß, trägt einen anderen KVr: A.m.d.i. Vdalricus episc(opus) Pat(aviensis) canc. Man war sich wohl unklar über die zu verleihenden Güter und Gerechtsame. Das Schloß Morungen erscheint hier nur als am Rand oder über der Zeile vermerkte Verbesserung. Auch der Reichsregistereintrag ist entsprechend korrigiert.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 365, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-08-20_1_0_13_11_0_365_365
(Abgerufen am 28.03.2024).