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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. befiehlt Hans, Stibor und Gabriel von Baysen, Dietrich, Wittich und Michael von Weilsdorf sowie den Bürgermeistern, Räten und Gemeinden der Städte Danzig, Thorn, Elbing, Bütow und Kulm, das von Hz. Heinrich (IV.) von Mecklenburg gefällte Urteil innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt seines Briefes zu befolgen, und droht bei Zuwiderhandlung die Verhängung der Reichsacht an.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kopie noch nicht aufgetaucht. Erwähnt in n. 354.

Anmerkungen

  1. 1Die zeitliche Einordnung ergibt sich daraus, daß in n. 348 der von Hz. Heinrich IV. von Mecklenburg ausgegangene Urteilsbrief erwähnt wird. Es kann davon ausgegangen werden, daß die ksl. Mahnung kurze Zeit später erfolgte. Mit Sicherheit erfolgte sie vor 1464 September 3, denn an diesem Tag klagte Joram von Weilsdorf über die Nichtbefolgung des Urteils vor dem Kammergericht. Vgl. n. 354.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 347, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1463-11-03_2_0_13_11_0_347_347
(Abgerufen am 28.03.2024).