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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. erlaubt seinem Schwager Kf. Friedrich (II.) von Sachsen auf dessen Bitte, für die nächsten drei Jahre nach Datum dieses Briefes von jedem geladenen Wagen mit Waid einen fl. rh. von jedem Wagen mit Salz einen fl. rh. und von einem schweren Wagen unabhängig von seiner Ladung ebenfalls einen fl. rh. Zoll bei der Ausfuhr aus seinen Ländern an einer von ihm zu bestimmenden Zollstätte zu erheben. Desweiteren sollen von jedem Fuder Stroh oder Heu und von einem Fuder Holz, die aus seinen Ländern nach Halle gehen, je zwei Groschen und von einem geladenen Karren ein Groschen Zoll erhoben werden. Er weist alle Reichsuntertanen unter Strafandrohung an, Kf. Friedrich in der Nutzung dieser Zölle nicht zu behindern. Nach Ablauf der drei Jahre soll dieser Brief kraftlos sein und vernichtet werden.

Originaldatierung:
Am mittwoch(en) vor dem heiligen Phingstag (nach Kop.)
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. Ulricus Weltzli vicecanc. (nach Kop.). – KVv: Rta Stephanus Kolbek (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im SächsHStA Dresden (Sign. Cop. 1317, fol. 167v -168r), Pap. (15. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 310, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-05-12_1_0_13_11_0_310_310
(Abgerufen am 19.04.2024).