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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. bestätigt mit Rat der Fürsten, Herren und Getreuen seinem Schwager Kf. Friedrich (II.) von Sachsen auf dessen durch seine erber und volmechtig botschafft vorgebrachte Bitte und ebenso auch dessen Bruder Hz. Wilhelm (III.) von Sachsen sowie ihren Erben und Nachkommen das Kurfürstentum zu Sachsen mit der kure, das Erzmarschallamt mit der Pfalz zu Sachsen, die dazugehörigen hauss und marckt zu Allstedt, die Burggrafschaft und das Grafending zu Magdeburg und Halle, die Grafschaft Brehna sowie alle Herrschaften, die von alters her zum Kurfürstentum und Herzogtum Sachsen, zur Landgrafschaft Thüringen und zur Markgrafschaft und Burggrafschaft Meißen1 und allen anderen ihren Fürstentümern gehören. Er bestätigt auch alle Rechte und Privilegien, die ihre Vorfahren von K. Sigmund und allen anderen Kaisern und Königen wie auch von ihm selbst2 erworben haben, so auch über die goldene Münze und niderlage3, ebenso alle Briefe und Privilegien, die K. Sigmund ihrem seligen Vater4 über das Herzogtum zu Sachsen, die Kurwürde und das Erzmarschallamt ausstellte, des weiteren die mit Ldgf. Ludwig (I.) von Hessen geschlossene Erbeinung5 und bekräftigt ihnen den ungehinderten Genuß der genannten Besitzungen und Rechte.

Originaldatierung:
An samstag vor unser lieben Frawen tag der lichtmesse
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Ulricus Weltzli vicecanc. – KVv: Rta Stephanus Kolbegk (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 7468), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedrückt an purpurfarbener Ss. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Cop. 1316, fol. 75r -76v), Pap. (15. Jh.). Der Urkundentext ist in weiten Teilen identisch mit n. 14 u. 357. Druck: MÜLLER, Reichstags Theatrum Maximilian 2 S. 594-96. Reg.: Regg.F.III. H. 10 n. 139.

Anmerkungen

  1. 1Die Belehnung mit der Burggrafschaft Meißen war im Lehnsbrief über die Reichslehen von 1442 Juni 18 (vgl. n. 13) nicht erfolgt und von den sächsischen Hzz. nachträglich eingefordert worden. Wie aus dem Bericht eines nicht genannten Gesandten aus der Zeit unmittelbar nach 1452 hervorgeht, hatte dieser K.F. hinsichtlich des sächsischen Lehnsbriefes angesprochen und darauf hingewiesen, daß das Burggrafentum zu Meißen mit allen Zugehörungen und mit den Schlössern Frauenstein und Hartenstein sowie den Märkten und Dörfern nicht aufgeführt worden sei. K.F. habe ihm daraufhin zugesichert, dies tun zu wollen. Vgl. dazu die Abschrift im SächsHStA Dresden (Sign. Cop. 1, fol. 376r -378v, insbesondere fol. 378r ), Pap. (15. Jh.). In einer Werbung sächsischer städtischer Gesandter an K.F. (ebd. fol. 385r -386r, besonders fol. 385v) wird ebenfalls darum gebeten, das im Lehnsbrief über die Reichslehen (n. 13) und in der Bestätigung der Privilegien (n. 14) vergessene Burggrafentum Meißen in einen neuen Lehnsbrief aufzunehmen. Diese undatierten Instruktionen für Gesandte bzw. deren Bericht müssen aus der Zeit nach der Kaiserkrönung und vor der nun erneuerten Belehnung und Privilegienbestätigung stammen. Um das Burggrafentum Meißen kam es zwischen den Hzz. von Sachsen und Heinrich III. von Plauen zum Streit. Vgl. dazu auch Regg.F.III. H. 10 n. 571 mit Anm. 1.
  2. 2Vgl. n. 1, n. 13 u. 14.
  3. 3RI XI n. 6364.
  4. 4Kf. Friedrich I. von Sachsen. Zu den für diesen von K. Sigmund ausgestellten Privilegien vgl. RI XI n. 4168, 4169, 5430, 6361, 6364.
  5. 5RI XI n. 10631.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 307, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-01-31_1_0_13_11_0_307_307
(Abgerufen am 29.03.2024).