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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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K.F. bittet Propst und Kapitel der Meißner Kirche unter Hinweis auf das den römischen Kaisern seit alters her zustehende Recht der Ersten Bitte, welches Papst Nikolaus (V.) per suas litteris concessit et indulsit1, den Kleriker der Meißner Diözese Johannes Tubenheym als Domherren in das Kapitel binnen eines Monats nach Erledigung der ersten, ihnen zur Verleihung oder Präsentation zustehenden Stelle aufzunehmen und bestimmt den Bf. (Kaspar) von Meißen und den Abt (Johannes VIII.) des Zisterzienserklosters Altzella zu Exekutoren.

Originaldatierung:
Sexta die mensis februarii (nach Kop.)

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge in Lat. – Kop.: Zusammen mit dem von Bf. Eneas von Siena ausgestellten Transsumpt der Bestätigungsbulle der Ersten Bitten des Papstes Nikolaus V. von 1452 März 19 inseriert in einem durch den öff. Notar und Meißner Kleriker Kaspar Meticz beglaubigtem Vidimus des Bf. Kaspar von Meißen von 1457 April 212 im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 7530), Perg., S des Bf. von Meißen an Ps. Reg.: UB des Hochstifts Meißen 3 n. 1028.

Anmerkungen

  1. 1Erlaß des Papstes Nikolaus V. von 1452 März 19, der hier ebenfalls inseriert ist. Druck der päpstlichen Urkunde bei CHMEL , Anhang n. 97. Vgl. dazu auch FEINE , Erste Bitten S. 13-15.
  2. 2Das Kapitel wird hierin aufgefordert, Johannes Tubenheym ein Kanonikat und eine Präbende so bald als möglich zu übertragen und ihn in das Kapitel aufzunehmen. Vgl. UB des Hochstifts Meißen 3 n. 1037.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 294, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-02-06_1_0_13_11_0_294_294
(Abgerufen am 19.04.2024).