Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

Sie sehen den Datensatz 245 von insgesamt 640.

Kg.F. bekennt im eigenen und im Namen seines Vetters Kg. Ladislaus als dessen Vormund, daß er mit seinem Schwager Kf. Friedrich (II.) von Sachsen überein gekommen ist, diesem für dessen Dienste, die er bereits gegenüber Kg. Albrecht (II.) und ihm bewiesen hat und dieser auch weiterhin dem Kg. Ladislaus und ihm leisten wird, das Land Lausitz mit seinen Herrschaften, Mannen sowie den Städten Liegnitz und Goldberg zu überantworten und 30.000 fl. ung. darauf zu verschreiben, wenn Kf. Friedrich Land und Städte innerhalb von zwei Jahren in seine Gewalt bringen würde. Gelänge die Erwerbung der Lausitz in den zwei Jahren nicht, dann wolle er Kf. Friedrich die 30.000 Gulden auf das Königreich Böhmen verschreiben zu den 70.000 fl. die Friedrich dem Jungen1 für Kg. Albrechts Tochter Elisabeth verschrieben sind und zu der Summe, um die die Lausitz den von Polencz2 verpfändet ist laut eines Briefs Kg. Sigmunds.3.

Originaldatierung:
Am sambztag vor sand Larentzen tag
Kanzleivermerke:
KVr: C.p.d.r.i.c. – KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 7153), Perg., rotes S 12 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Bd. 127 n. 29), Pap. (18.Jh.). Reg.: GRÜNHAGEN/MARKGRAF , Lehns- und Besitzurkunden 1 n. 114 (mit falscher Angabe bei der Besiegelung).4 Lit.: GRÜNHAGEN, Geschichte Schlesiens S. 279; Geschichte Schlesiens 1 S. 209.

Kommentar

Vgl. auch n. 104.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 227.
  2. 2Es handelt sich um die Brüder Jakob und Jakob von Polenz, Söhne des 1448 verstorbenen Landvogts Hans von Polenz und Vettern des Nickel von Polenz. Das Regest bei GRÜNHAGEN/MARKGRAF , Lehns- und Besitzurkunden 1 n. 114 nennt falsch dem von Polentz (Singular).
  3. 3Brief K. Sigmunds vom 4. September 1422. Vgl. n. 83.
  4. 4Dort heißt es, Kg.F. werde dafür sorgen, daß sein Mündel Kg. Ladislaus das alles halte, und deshalb sei auch dessen S mit an diesen Brief gehängt worden. In der Urkunde heißt es: haben wir unser kuniklich insigl fur uns und unsern vettern kunig Lasslawen an disen brief wissentlich henkchen lassen . Dies stimmt mit der vorhandenen Besiegelung überein.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 245, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-08-08_1_0_13_11_0_245_245
(Abgerufen am 19.04.2024).