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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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Kg.F. bezeugt durch die Besiegelung einer mit verczeih brief überschriebenen notel den Entwurf einer Urkunde Elisabeths, künftiger Hzin. von Sachsen, in der diese Verfügungen über das Heiratsgut, insbesondere einen Verzicht auf das Hzm. Österreich2, trifft.3

Kanzleivermerke:
KVr: fehlt.

Überlieferung/Literatur

Durch Kg.F. besiegelte undatierte notel mit dem Rta -Vermerk unter den SS. im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 7179), Pap., rotes S 12 unter dem Text aufgedrückt, rechts daneben das rote S des Kf. von Sachsen.

Anmerkungen

  1. 1Ergibt sich aus n. 227.
  2. 2Bei Frauen war es allgemein üblich, bei Heirat einen Erbverzicht auf die österreichischen Gebiete auszustellen. S. BAUM , Sigmund der Münzreiche S. 455.
  3. 3Hzin. Elisabeth von Sachsen, Tochter Kg. Albrechts (II.) und Ehefrau Hz. Friedrichs (d. J.) von Sachsen bekennt für sich und ihre Erben, daß Kg.F., ihr Vetter, ihrem Gemahl Hz. Friedrich 30.000 fl., aufgerichtet vom Ftm. Österreich, als Heiratsgut gegeben hat. Sie leistet gegenüber Kg.F., ihrem Bruder Kg. Ladislaus, den Hzz. Albrecht (VI.) und Sigmund von Österreich und allen ihren männlichen Nachkommen Verzicht auf das Land und Hzm. Österreich unterhalb und oberhalb der Enns, ebenso auf die Länder Steyer, Kärnten und Krain, die Grafschaft Tirol und alle anderen ihrer Fürstentümer und Herrschaften, wo diese auch gelegen seien, ob in Schwaben, am Rhein oder im Elsaß, und gelobt, daß weder sie noch ihre Erben jemals wieder Ansprüche darauf geltend machen würden, solange ein männlicher Nachkomme mit Ansprüchen auf Österreich lebt. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die Königreiche Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien, das Hzm. Luxemburg, die Markgrafschaft Mähren und alle Fürstentümer, Herrschaften etc., die zur Hinterlassenschaft ihres Vaters Kg. Albrecht gehören, solange ihr und ihrem Gemahl die übrigen 70.000 fl. des Heiratsgutes nicht auch bezahlt sind. Wenn dies geschehen ist, wolle sie auf die obengenannten Königreiche, Fürstentümer und Länder, wie es sich gebührt, gegenüber Kg.F. und Kg. Ladislaus Verzicht leisten. Dies alles will sie beurkunden durch ihr anhangendes Siegel, ebenso durch die anhangenden Siegel Hz. Friedrichs (d. J.) und Kf. Friedrichs (II.) von Sachsen sowie der Fürsten a, b, die zum Zeugnis der Sachen ebenfalls ihre Siegel anhängen werden.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 234, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-07-23_8_0_13_11_0_234_234
(Abgerufen am 19.04.2024).