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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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Kg.F. bezeugt durch die Besiegelung einer mit widerfal brief überschriebenen notel den Entwurf einer Urkunde Kf. Friedrichs II. von Sachsen, in der dieser für sich und seinen Sohn Hz. Friedrich d. J. Verfügungen über das Heiratsgut für die Hzin. Elisabeth trifft.2

Kanzleivermerke:
KVr: fehlt.

Überlieferung/Literatur

Durch Kg.F. besiegelte undatierte notel mit dem Rta -Vermerk unter den SS. im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 7178), Pap., rotes S 12 unter dem Text aufgedrückt, rechts daneben das rote S des Kf. von Sachsen.

Kommentar

Unter dem Text finden sich folgende Vermerke: Dartzu zway zeugsigl. Item ob herczog Fridreich obgenanter vor fertigung dies briefs mit tod abgienng, so sol den herczog Fridreich sein sun in obgeschribner maynung vertig(en). Item desgleichen ain widerfalbrief umb die hunderttausent, und viertzig tausent guldem, so die sybentzig tausent guldem von Ungern und Behaim gevall(en) oder sy darumb versorgt wirdet.

Anmerkungen

  1. 1Ergibt sich aus n. 227.
  2. 2Kf. Friedrich bekennt, daß seinem Sohn von Kg.F. 100.000 fl. ung. Heiratsgut für Elisabeth verschrieben wurden, wovon 30.000 fl. ung. und Dukaten aus dem Ftm. Österreich fallen sollen, und die Hz. Friedrich (d. J.) und seine Frau Elisabeth ihr Lebtag, und einer bei des anderen Tod bzw. ihre hinterlassenen Kinder und deren Erben auf den halben Teil seiner Herrschaften, Städte, Schlösser und Güter mit Namen a, b, c etc. mit allen Zugehörungen innehaben und nach aller Tod an Elisabeths Bruder Kg. Ladislaus bzw. an dessen Erben fallen sollen. Wenn dieser Fall eintritt, sollen Kg. Ladislaus oder dessen Erben die 30.000 fl. zum halben Teil der obengenannten Herrschaften, Schlösser und Städte haben, und seinen (Hz. Friedrichs) Erben soll der andere halbe Teil ohne alle Widerrede überantwortet werden, wovon ihm (Kg. Ladislaus) dann jährlich 3.000 fl. ung. und Dukaten an Abschlägen solange zufallen sollen, bis die Gesamtsumme abgelöst ist. Er verspricht, daß seine Erben Kg. Ladislaus oder dessen Erben den halben Teil der obengenannten Herrschaften, Städte, Schlösser und Güter, wenn es zu einem widerfal kommt, für 30.000 fl. ung. und Dukaten innehaben lassen, bis sie den halben Teil derselben Herrschaften von ihm und seinen Erben gelöst haben. Würden er oder seine Erben Kg. Ladislaus durch Irrung Schaden zufügen, dann wollen er und sie denselben Schaden mitsambt dem haubtgut bezahlen. Dies alles beurkundet er durch sein anhängendes Siegel.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 233, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-07-23_7_0_13_11_0_233_233
(Abgerufen am 28.03.2024).