[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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Kg.F. bezeugt durch die Besiegelung einer mit vorzaignus umb das wid(er)antwort(en) überschriebenen notel den Entwurf einer Urkunde Kf. Friedrichs II. von Sachsen, in der dieser unter Hinweis auf den kgl. Heiratsbrief2 seinerseits Verfügungen für den eventuellen Todesfall der Hzin. Elisabeth oder seines Sohnes Hz. Friedrich d. J. trifft.3

Kanzleivermerke:
KVr: fehlt.

Überlieferung/Literatur

Durch Kg.F. besiegelte undatierte notel mit dem Rta -Vermerk unter den SS. im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 7177), Pap., rotes S 12 unter dem Text aufgedrückt, rechts daneben das rote S des Kf. von Sachsen.

Anmerkungen

  1. 1Ergibt sich aus n. 227.
  2. 2Vgl. n. 227.
  3. 3Kf. Friedrich (II.) von Sachsen verspricht Kg.F. für sich und seinen Sohn Hz. Friedrich (d. J.), falls Elisabeth vor der ehelichen Zulegung sterben würde, Kg.F. als Vormund des Kg. Ladislaus' von Ungarn bzw im Falle von Kg.Fs. Tod dem Inhaber des Landes Österreich ihre (Elisabeths) vertigung, durch die sie seinem Sohn überantwortet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Tod wiederzugeben und nach Nürnberg zu überantworten. Sollte Hz. Friedrich (d. J.) vor der ehelichen Zulegung sterben, dann wolle er oder seine Erben Elisabeth dem Kg.F. innerhalb von drei Monaten nach dem Tod seines Sohnes wieder nach Nürnberg oder Eger bzw. an einen anderen von Kg. Ladislaus, oder wer das Ftm. Österreich dann innehat, bestimmten Ort überantworten. Sollte diese Überantwortung in Nürnberg geschehen, soll Kg.F. sein Geleit zusichern. Für mehr Sicherheit habe er, (Kf. Friedrich) die nachgeschriebenen Herren, Freunde und Getreuen a, b, c etc., Bischöfe, Grafen, Herren, Ritter und Knechte zu Bürgen bestimmt, daz sy dafür sein und steen sul(en), damit in allem nach obengeschriebenem Maß vorgegangen wird. Würde er dagegen verstoßen und Kg.F., Kg. Ladislaus, den Hzz. Albrecht (VI.) und Sigmund von Österreich oder ihren Erben Schaden zufügen, so wolle er oder seine Erben für diese Schäden aufkommen. Wenn er oder seine Bürgen von Kg.F. ermahnt würden, sollten unser porgen und selbgeschollen persönlich nach Nürnberg reiten, dort solange ain erber offen gasthaws belegen, bis nach Kg.Fs. Wissen und Willen Elisabeth überantwortet ist und die Forderungen erbracht wurden. Die genannten Bürgen und selbgeschollen bekennen, daß sie die Bürgschaft angenommen haben. Dies zur Beurkundung hat Hz. Friedrich II. sein Siegel anhängen lassen, ebenso haben die vorgeschriebenen Bischöfe, Grafen, Herren, Ritter und Knechte ihre Siegel angehangen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 232, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-07-23_6_0_13_11_0_232_232
(Abgerufen am 19.04.2024).