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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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Kg.F. bezeugt durch die Besiegelung einer mit heyrat brief überschriebenen notel den Entwurf einer Urkunde Kf. Friedrichs (II.) von Sachsen, in der dieser unter Hinweis auf den kgl. Heiratsbrief2 seinerseits Verfügungen über das Leibgedinge der Hzin. Elisabeth trifft.3

Kanzleivermerke:
KVr: fehlt.

Überlieferung/Literatur

Durch Kg.F. besiegelte undatierte notel mit dem Rta -Vermerk unter den SS. im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 7175), Pap., rotes S 12 links unter dem Text aufgedrückt, daneben rotes S des Kf. von Sachsen. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Bd. 149 n. 63), Pap. (18. Jh.).

Kommentar

Unter dem Text finden sich folgende Vermerke: Item ob herczog Fridreich obgenanter vor vertigung dis briefs mit tod abgienng, so sol herczog Fridreich sein sun den in obgeschribner maynung vercigen. – Item desgleichen ain heyratsbrief umb die hundert tausent und vierczig tausent gulden, so die sybenczig tausent guld(en) von Ungern und Beheim gevallen oder sy darumb versorgt wirdet.

Anmerkungen

  1. 1Ergibt sich aus n. 227.
  2. 2Vgl. n. 227.
  3. 3Kf. Friedrich bekennt, daß er zu widerlegung 30.000 fl. aufgebracht hat und zudem in einer Summe von 60.000 fl. ung. und Dukaten auf noch zu benennende Herrschaften, Schlösser, Städte und Güter in ein fürstliches Leibgedinge bringen und Hzin. Elisabeth verschreiben wird, wovon sie zu zerlicher gult, zinns und nutzung 6.000 fl. ung. und Dukaten haben soll. Bei Nichtanfall dieser 6.000 fl., würde er, sein Sohn oder dessen Erben ihr diese Summe von anderen Gütern erstatten. Die Pfleger und Amtleute der betreffenden Schlösser und Städte sollen der Hzin. Huldigung leisten. Mit Heiratsgut und Widerlegung soll so verfahren werden, daß sein Sohn und dessen Gemahlin die vorgenannten Herrschaften für die 6.000 fl. zusammen oder beim Tode des Einen einzeln, beim Abgang beider ihre Kinder innehaben und nutzen sollen. Bei Kinderlosigkeit oder Tod der Kinder sollen die 30.000 fl. Heiratsgut an die nächsten Erben Elisabeths fallen, ebenso der halbe Teil der verschriebenen Herrschaften auf solange, bis seine Erben dieselben mit 30.000 fl. von Elisabeths Erben wieder einlösen würden. Falls Elisabeth ihren Gemahl überlebt, soll sie dafür sorgen, daß seinen Erben die Herrschaften nicht entfremdet werden, ansonsten soll sie diese innehaben. Kf. Friedrich, sein Sohn oder seine Erben wollen der Elisabeth und ihren Erben bezüglich der obengenannten Herrschaften und Güter gwer und scherm sein.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 230, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-07-23_4_0_13_11_0_230_230
(Abgerufen am 20.04.2024).