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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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Kg.F. bestätigt auf Bitten einer Gesandtschaft seines Schwagers Kf. Friedrich (II.) von Sachsen die inserierte berednuss und schidungsbriefe Eb. Friedrichs von Magdeburg, Kf. Friedrichs (II.) von Brandenburg und Ldgf. Ludwigs (I.) von Hessen über die zu Halle beschlossene und besiegelte Teilung1 von Land und Leuten zwischen Kf. Friedrich (II.) und dessen Bruder Hz. Wilhelm (III.) von Sachsen. Kg.F. teilt mit, daß er diesen Brief jedem Bruder, so dieser es begehrt, in gleicher Form geben wolle, und ermahnt sie, daß sie bei den nun zugesagten Landen und Leuten sowie den jeweils zugeschlagenen Orten und Zugehörungen bruderlich, gütlich und unzerbrochenlich und ohne Irrung bleiben sollen. Die Hzz. Friedrich und Wilhelm sollen, wie es die drei Fürsten und schidleut festgesetzt haben, mit ihren Ländern, Leuten, Schlössern, Städten, Gerichten und Gebieten in einer Erbhuldigung1 bleiben und diese untereinander halten. Würde ihn einer der Brüder um Bestätigung seiner Lehen bitten, so würde er Lehen und Land nur so verleihen, daß sie beide und ihre Erben brüderlich bei der Erbhuldigung bleiben.

Originaldatierung:
An dem freitag vor dem sonntag so man singet Judica in der vasten
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c. – KVv: Rta per me Jacobum Widerl (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 6923), Perg., wachsfarbenes S 8 mit rotem S 13 vorn eingedrückt an purpur-grüner Ss. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. W.A. Loc. 4339, Erbfälle und Teilungen, fol. 19r -22r), Pap. (15. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign. Cop. 1317, fol. 115r -117r), Pap. (15. Jh.). Druck: CHMEL Anh. n. 64 (einschließlich des inserierten Hallenser Teilungsvertrages). Reg.: CHMEL n. 2054.

Anmerkungen

  1. 1Vom 11. Dezember 1445. Die nach der Goldenen Bulle festgelegte Unteilbarkeit der Kurfürstentümer wurde berücksichtigt. Das Kurland Sachsen um Wittenberg blieb bei Kf. Friedrich II., siehe KÖTZSCHKE/KRETZSCHMAR, SÄCHSISCHE GESCHICHTE S. 138.
  2. 2Die Verbindung der beiden Brüder durch eine ewige Erbhuldigung und Einigung war Bestimmung des Hallenser Teilungsvertrages. Vgl. dazu KOCH , Bruderkrieg S. 40-42.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 69, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1446-04-01_1_0_13_11_0_69_69
(Abgerufen am 28.03.2024).