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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 11

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Kg.F. bestätigt als Vormund der Kinder seines Vetters Kg. Albrecht (II.), nämlich Kg. Ladislaus und dessen Schwestern Anna und Elisabeth, die Eheverabredung Kg. Albrechts und seiner Gemahlin, Kgin. Elisabeth, mit seinem Schwager Kf. Friedrich (II.) von Sachsen, derzufolge Anna dessen Bruder Hz. Wilhelm (III.) heiraten soll.1 Aus frundtschafft mit den Hzz. von Sachsen hat er dazu folgendes beschlossen:2 [1] Er will die Braut am nächsten sand Martins tag (11. November) in Nürnberg an Kf. Friedrich oder dessen Bevollmächtigtem für Hz. Wilhelm zur Gemahlin übergeben. [2] Falls Kf. Friedrich inzwischen sterben sollte, wolle er die Braut an Hz. Wilhelm oder dessen Bevollmächtigtem übergeben, sobald er in uns erbliche nydre lannde komme. [3] Sollte er nicht in dieser Zeit dorthin kommen, so wolle er Anna innerhalb von acht Wochen nach seiner Ankunft daselbst nach Nürnberg schicken. [4] Sollte er vorher sterben, so solle das Versprechen von seinem Nachfolger in der Vormundschaft und im Herzogtum Österreich innerhalb von vier Monaten nach seinem Tode erfüllt sein. [5] Sollten er oder sein Nachfolger dieses Versprechen nicht einhalten, sei eine Strafe von 60.000 fl. ung. und Dukaten innerhalb einer Jahresfrist zu Nürnberg an Hz. Wilhelm zu bezahlen. [6] Die Verpflichtung zur Übersendung Annas nach Nürnberg bleibe weiterhin bestehen und solle ebenfalls innerhalb einer Jahresfrist geschehen. [7] Anna solle für zwei Jahre Kf. Friedrich und dessen Gemahlin (Margarethe), des Kgs. Schwester, anvertraut werden und Hz. Wilhelm vom Datum dieses Briefes gerechnet nicht vor Ablauf von zwei Jahren bei ihr liegen. [8] Wilhelm solle innerhalb von acht Wochen nach Ablauf dieser zwei Jahre Anna nach cristlicher ordnung zu seiner ehelichen Gemahlin nehmen. [9] Dafür will er Wilhelm aus der Erbschaft von Annas Vater am Land Österreich 30.000 fl. ung. und Dukaten als Heiratsgut geben, wovon er ihm bereits 4.000 Gulden ausgezahlt hat.3 [10] Weitere 11.000 fl. sollen Hz. Wilhelm binnen Jahresfrist von der nächsten judensteuer bzw. von andern fellen und zcustehenden, die uns in demselben reich verfyelen und zustunden entrichtet werden. [11] Die restlichen 15.000 fl. sollen innerhalb eines Jahres nach der Vermählung Annas mit Wilhelm in Nürnberg beglichen werden. [12] Wenn die 30.000 fl. bezahlt sind, sollen die gegenseitigen Schuldbriefe herausgegeben werden.

Originaldatierung:
An sant Bonifacien tag
Kanzleivermerke:
KVr: C.p.d.r. f(a)cta p(er) cons(ilium).

Überlieferung/Literatur

Org. im SächsHStA Dresden (Sign. O.U. 6698a), Perg., rotes S 12 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 14 rücks. eingedrückt an Ps. – Kop.: Vidimus des Johannes Falckenhain, Propst des Klosters St. Thomas und statthelder der bebstlichen gericht der heyligen hohen schulen in Leipzig, von 1486 Juli 9 ebd. (Sign. O.U. 6698b), Perg., S an Ps. – Abschrift ebd. (Sign. Loc. 10547, Herzog Wilhelm und Fräulein Annen Vermählung 1439-42, fol. 3r -5v sowie fol. 6r -8r), Pap. (15. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign. Loc. 8426, Handelung, die von Schönburg betreffend, fol. 39r -40v), Pap. (15. Jh.). – Abschrift ebd. (Sign. W.A. Loc. 4355, Luxemburg. Sachen, C, Luxemb. Buch, Bl. 7v), Kriegsverlust. Nach Eintrag im Findbuch Wittenberger Archiv Bd. 3, fol. 136r. Druck: MÜLLER, Staats-Cabinet 4 S. 199 (zum 9. Juni). Reg.: Regg.F.III. H. 10 n. 8. Lit.: RTA 15 S. 127 sowie die Verschreibung der Hzz. Friedrich und Wilhelm gegen Kg.F. vom selben Tage bei CHMEL n. 588, 589; zur Verschreibung der Hzz. Friedrich und Wilhelm vgl. auch SCHÖN, Urkundenbuch 2 n. 789; MÜLLER, Annales des chur- und fürstlichen Hauses S. 21f.; HEIMANN, Böhmen und Burgund S. 107-109.

Kommentar

Vgl. auch Regg.F.III. H. 10 n. 53 und n. 62.

Anmerkungen

  1. 1RI XII n. 684, 685 u. 917.
  2. 2Die nachfolgende Einteilung in Abschnitte stellt lediglich eine Gliederungshilfe der Bearbeiterin dar.
  3. 3Vgl. RICHTER, Luxemburger Erbfolgestreit. 36.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 11 n. 12, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-06-05_1_0_13_11_0_12_12
(Abgerufen am 28.03.2024).