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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. gestattet den Brüdern Kaspar und Jobst Metzsch, ihr Dorf Netzschkau zu einer Stadt zu erheben, mit Mauern, Türmen, Graben und anderen Gebäuden zu befestigen, das Stadtrecht und alle Gnaden und Freiheiten, als ander der gleichen stete daselbest umb haben, zu gebrauchen. Er bestimmt, daß alle Personen, die nicht böswillig und vorsätzlich, sondern auß hitze des zornß oder andern ungeverlichen ursachen gehandelt hätten und denen deshalb dennoch ernstlich und gestreng rechtfertigung schwerfällt, ksl. Freiung und Sicherheit besitzen und von niemanden bekümmert werden sollen, jedoch unbeschadet der Freiheiten von K. und Reich und der Rechte Dritter. K. F. gebietet allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen bei seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer bzw. an die Brüder Metzsch zu entrichtenden Pön von 40 Mark Gold die Beachtung seiner Privilegierung.

Originaldatierung:
Am zweinzigisten tage des moneds december (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, laut Kop. jedoch mit anh. S. - Kop.: Abschrift im Thür. HStA Weimar (Ernestinisches Gesamtarchiv, Kopialbuch C 2, fol. 20r-v), Pap. (15. Jh.).

Das ksl. Privileg wurde am 15. Juli 1492 ausdrücklich durch die Hzz. Friedrich III. und Johann von Sachsen bestätigt, vgl. Raab, Regesten 2 n. 59.

Reg.: Chmel n. 8747; Raab, Regesten 2 n. 42.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 590, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-12-20_1_0_13_10_0_13550_590
(Abgerufen am 29.03.2024).