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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. teilt seinem Sohn Kg. Maximilian das Vorbringen der von Nordhausen mit, daß die Stadt sich nach ihrer vormaligen Verpfändung1 durch seine Vorgänger mit ihrem eigenen Gut wieder zu dem heil. reiche gelöset hätte und dafür von jenen bis zur Bezahlung der Geldsumme von Kriegsdiensten außerhalb Sachsens befreit worden wäre2. Dennoch sei auf die Nordhäuser durch ihn (Kg. Maximilian) und der besamlung des Tages zu Nürnberg3 650 rh. fl. für K. und Reich zu leistende Dienste geschlagen und ihnen befohlen worden, die Summe Ldgf. Wilhelm (II.) d. M. von Hessen oder dessen Anwalt zu überantworten, wodurch sie trotz ihrer dem Reich erwiesenen guttat an ihrer Freiheit beschwert würden. Er bittet ihn deshalb, sich der Sache anzunehmen, damit der den Nordhäusern auferlegte Anschlag verringert und sie zu dessen Entrichtung an keine der umliegenden Herrschaften gewiesen werden, die ohne Befehl unser u(nd) des reichs stedt täglich beschweren und sich dadurch unterstehen würden, diese von unß(er) u(nd) des reichs gehorsam unter sich zu bringen.

Originaldatierung:
Am (montag)4 vor unß(er) lieben Frauen tag nativitatis (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift des Bürgermeisters und Stadtphysikus Konrad Frommann im StadtA Nordhausen (Sign. R, II Za 5, Bd. 3, fol. 833-834), Pap. (17. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Am 21. September 1348 durch Kg. Karl IV. an Mgf. Friedrich II. von Meißen, siehe MGH Const. 8 n. 653; RI VIII n. 758.
  2. 2Am 17. Juli 1354 durch Kg. Karl IV., wobei sich die Ausnahme auf Thüringen und nicht auf Sachsen bezog, siehe MGH Const. 9 n. 214; RI VIII n. 1892.
  3. 3Zum Nürnberger Tag siehe Bock, Doppelregierung S. 323-328.
  4. 4An Stelle des Tages steht ein Mondzeichen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 588, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-09-05_1_0_13_10_0_13548_588
(Abgerufen am 18.04.2024).