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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. erteilt dem Geschlecht von Bibra die Gnade, daß dessen weltliche und geistliche Angehörigen und ihre männlichen Erben sowie die Diener, Hintersassen, Lehnsmannen und Untertanen, die sie jetzt oder in zukünftigen Zeiten besitzen, vor kein Westfälisches Gericht geladen oder verklagt werden dürfen und gegen sie, ihr Leib, Hab und Gut nicht prozessiert werden soll, sondern daß sie bei den Gerichten, zu denen sie nach Satzung der Rechte ordentlich oder aus Freiheit gehören, bleiben sollen. Er bestimmt, daß andernfalls alle gegen sie ergangenen Klagen und Urteile kraftlos sein und ihnen an ihrer ksl. Freiheit keinen Schaden bringen und daß diejenigen, die etwas dagegen unternehmen, deshalb von niemand gemieden werden sollen. K. F. gebietet allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen bei seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer bzw. an die von Bibra zu entrichtenden Strafe von 20 Mark Gold die Beachtung seiner Privilegierung.

Originaldatierung:
Am zwolfften tag des monats january (nach Kop.)

Überlieferung/Literatur

Das vernichtete Org.1 besaß laut Kop. ein anh. S. - Kop.: Abschrift2 im Thür. StA Meiningen (Sign. Familienarchiv von Bibra, VIII, 2. a.), Perg.

Reg.: Chmel n. 8509.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 10 n. 522 Anm. 1.
  2. 2Vgl. ebd. H. 10 n. 522 mit Anm. 2.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 568, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1490-01-12_2_0_13_10_0_13528_568
(Abgerufen am 28.03.2024).