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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. verleiht unter Hinweis auf die durch ihn bestätigte sächsische Landesteilung1 mit Rat der anwesenden Kff. Fürsten, Edlen und Getreuen Kf. Friedrich (III.) von Sachsen, dessen männlichen Erben und dessen Bruder Hz. Johann von Sachsen nach dem Tod ihres Vaters Kf. Ernst zusammen mit ihrem Vetter Hz. Albrecht von Sachsen das Kurfürstentum Sachsen mit dem Erzmarschallamt, der chure sowie deren Landen, Leuten etc. und Zugehörungen nach Herkommen ihrer Vorfahren zu gesamte Lehen. Er bestimmt, daß Friedrich und seine männlichen Erben das Kurfürstentum zu Sachsen mit dem Erzmarschallamt und der chure und allen Zugehörungen nach churfürstenthumbs recht und gewonnheit und nach Herkommen seiner kurfürstlichen Vorfahren besitzen soll. Sollte Friedrich ohne männliche Erben sterben, soll das Kurfürstentum zu Sachsen mit dem Erzmarschallamt, der chure und allen Zugehörungen an Hz. Johann und dessen männliche Erben, und im Falle von deren Aussterben an Hz. Albrecht und dessen männliche Erben fallen und von ihm, seinen Nachfolgern und dem Reich zu Lehen empfangen werden. K. F. belehnt Kf. Friedrich und Hz. Johann außerdem mit den von ihrem Vater geerbten Teilen an der Landgrafschaft zu Thüringen, der Markgrafschaft zu Meißen, dem Osterland und Landsbergs, der Landgrafschaft Hessen infolge der von den Hzz. Friedrich (II.) und Wilhelm (III.) von Sachsen mit Ldgf. Ludwig (I.) eingegangenen und von den Kaisern Karl IV. Sigmund und ihm (K. F.) selbst bestätigten Brüderschaft, Erbhuldigung und Gesamtbelehnung2, der Burggrafschaft und des Grafendings zu Magdeburg und Halle, der Pfalz zu Sachsen, der Grafschaften zu Brehna und Orlamünde, der Herrschaft zu Pleißen, der Burggrafentümer zu Altenburg und Meißen zusammen mit den Schlössern Frauenstein und Hartenstein und ihren Zugehörungen, mit den ihnen zu ihrem Teil allein zustehenden Schlössern und Städten in Franken, namentlich Coburg, Königsberg, Heldburg, Straufhain, Schaumburg, Neuhaus, Hildburghausen, Sonneberg, Neustadt, Eisfeld und Rodach mit all ihren Zugehörungen sowie mit allen anderen Fürstentümern, Grafschaften, Herrschaften etc. und allen anderen Reichslehen, die ihr verstorbener Vater Kf. Ernst nach der Landesteilung erhalten hat und die nun an sie gefallen sind. Er bestätigt, daß ihm dafür die Hzz. persönlich den gewöhnlichen Eid geleistet haben. K. F. belehnt Kf. Friedrich und Hz. Johann zusammen mit ihrem Vetter Hz. Albrecht in massen von allter herkumen ist3 ebenfalls in der Weise, daß, falls Friedrich und Johann ohne männliche Erben sterben sollten, all ihre Fürstentümer mit der chure und dem Erzmarschallamt, den Ländern, Grafschaften und Herrschaften mit ihren Zugehörungen an Hz. Albrecht und dessen männliche Erben, und im Falle von deren Aussterben deren Fürstentümer, Lande und Leute mit ihren Zugehörungen an Friedrich und Johann und ihre männliche Erben fallen und von ihm und dem Reich zusammen mit ihren anderen Fürstentümern und Landen zu Lehen empfangen werden sollen. Er gebietet allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen bei seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer bzw. an die Hzz. von Sachsen zu entrichtenden Pön von 100 Mark Gold die Beachtung seiner Belehnung.

Originaldatierung:
An sannd Georgen tag des heiligen ritters und martres.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Regalia herczog(en) zu Sachsen (rechter Blattrand); Rta Sixtus Ölhafen (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Urkunden n. 976), Perg., anh. S ab und verloren. - Kop.: Drei Abschriften ebd., Kopialbuch F 7, fol. 50r-52v bzw. F 11, fol. 17r-19v bzw. Reg. D n. 464, fol. 39r-42r, alle drei Pap. (15. Jh.), letztere ohne Datumszeile. - Zwei Abschriften ebd. (Sign. StA, Nachlaß Hortleder/Prueschenk n. 10, fol. 57-64 bzw. L, Schwarzburg n. 1, fol. 223r-229v), beide Pap. (17. bzw. 18. Jh.). - Abschrift im Kopialbuch des Friedrich Hortleder im Thür. StA Gotha (Sign. Geheimes Archiv, RR Kopialbücher im Allgemeinen n. 8, fol. 37r-41r), Pap. (17. Jh.). - Zwei Abschriften ebd., QQ ZZ I 1 n. 9 bzw. RR III n. 25, fol. 37v-44v, beide Pap. (17. bzw. 18. Jh.).

Druck: Deductio juris G 4; Müller, Reichstagstheatrum Maximilian 2 S. 521-523.

Reg.: Regg.F.III. H.4 n. 955 (nach unzulänglicher Überlieferung).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 10 n. 523.
  2. 2Siehe H. 10 n. 14.
  3. 3Vgl. H. 10 n. 255.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 537, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1487-04-23_1_0_13_10_0_13497_537
(Abgerufen am 28.03.2024).