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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. bestätigt Heinrich von Brandenstein zu Ranis und dessen männlichen Erben die unwiderrufliche Übertragung und Verschreibung von Burg und Stadt Ranis mit allen Zugehörungen durch Hz. Wilhelm (III.) von Sachsen1und besonders die Nutzung und den Gebrauch von born, stewre und volge der Herrschaft wie bisher. Er verleiht außerdem Heinrich von Brandenstein, dessen Söhnen Eberhard und Haugolt und all ihren Erben des Namens, Stammes und Geschlechts von Brandenstein die Gnade, die Herrschaft Ranis und all ihre anderen und zukünftigen Herrschaften mit all ihren Obrigkeiten, Herrlichkeiten etc. und Zugehörungen wie geborene panir herr(e)n zu besitzen und zu nutzen und alle Lehen der Herrschaften an andere edle und rittermessig Leute zu verleihen. K. F. bestimmt, daß jene bei Strafe des Lehnsverlustes in der gebührlichen Zeit diese Lehen empfangen, den üblichen Lehnseid leisten und ihnen darin wie den anderen Inhabern der Herrschaft gehorsam sein sollen, ohne durch diesen Lehnsempfang Nachteil und Schaden an Adel, Herkommen, Ehre, Stand und Wesen gegenüber den Kff. Fürsten, Gff. Freiherren, Rittern und Knechten weder in noch außer Gericht zu erleiden. Heinrich von Brandenstein, seine Söhne, ihre Erben und Nachkommen sollen außerdem Macht und Gewalt haben, die Lehen nach Lehnsrecht einzuziehen und neu zu verleihen, falls diejenigen, an die zukünftig die Lehen erblich oder in anderer Weise fallen würden, den Lehnsempfang von ihnen verweigern sollten. Er versichert, daß alles, was er oder einer seiner Nachfolger im Reich aus Vergessenheit oder in anderer Weise entgegen dieser ksl. Bestätigung erlassen würden, kraftlos sein und seiner Bestätigung sowie Heinrich von Brandenstein, seinen Söhnen, ihren Erben und Nachkommen keinen Schaden bringen soll. K. F. gebietet Kf. Ernst von Sachsen und allen anderen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen bei seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer bzw. an Heinrich von Brandenstein, seine Söhne, ihre Erben und Nachkommen zu entrichtenden Pön von sechzig Mark Gold die Beachtung seines Privilegs.

Originaldatierung:
Am vierundzweinzigisten tag des monets february.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Rta Caspar Perenwert (Blattmitte); confirmacio Brandenstein (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im Archiv des Vogtländischen Altertumsforschenden Vereins, Museum Reichenfels Hohenleuben (Sign. Urkunden, V S E 10), Perg., anh. S ab und verloren, laut Kop. wachsfarbenes S 15 mit vorn eingedrücktem wachsfarbenen S 16 an purpur-grüner (wohl:) Ss. - Kop.: Faksimile im Thür. StA Rudolstadt (Sign. Geheimes Archiv, A VIII 5a n. 51), Pap.

Druck: Brandenstein, Geschichte 1, Anlage n. 1; Dedié, Oppurg Anhang n. 34. Lit.: Holtz, Urkunde Kaiser Friedrichs III.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. Brandenstein, Geschichte 4 Anlage n. 13.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 525, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-02-24_3_0_13_10_0_13485_525
(Abgerufen am 29.03.2024).