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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. befiehlt allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen auf Vorbringen von Bürgermeistern und Rat der Stadt Erfurt, die Erfurter seien trotz ihres Angebots zum rechtlichen Austrag an den vorgesehenen Gerichten durch ettlich ir umbsessen und andere eigenmächtig on ervolgung geburlichs rechtens behelligt worden, bei seiner Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer bzw. an die von Erfurt zu entrichtenden Pön von 40 Mark Gold, diejenigen, die die Erfurter wider Recht bekriegen, beschweren und beschädigen oder mutwillige Fehde, Feindschaft, Aufruhr und widerwertickeit gegen sie betreiben würden, durch die der gewöhnliche Zugang, Handel und Wandel der Stadt verhindert wird, sowie deren Anhänger und Helfer nicht in ihren Orten, Landen, Herrschaften, Schlössern, Städten und Gebieten zu beherbergen und zu beköstigen sowie jenen in keiner Weise Hilfe und Beistand zu leisten, sondern sie vielmehr auf Ersuchen der Erfurter zu recht aufzuhalten, festzusetzen und den Erfurtern zu ihrem Recht zu verhelfen. Falls die Erfurter an Leib und Gut angegriffen, beschädigt oder gefangen werden würden, sollen sie zur Wiedererlangung ihrer Habe und ihres Gutes den Tätern nacheilen lassen, jene auf recht einbehalten und dies alles ebenfalls ihren Untertanen gebieten.

Originaldatierung:
Am sechzehenden tag des monets july.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Erfurt (Sign. 0-0 A VII-82), Perg., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (Spuren). - Kop.: Zwei Abschriften ebd., 2-110/5, fol. 462r-464v, beide Pap. (16. bzw. 17. Jh.). Lit.: Holtz, Erfurt und Friedrich III. S. 198.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 496, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1482-07-16_1_0_13_10_0_13456_496
(Abgerufen am 29.03.2024).