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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. unterrichtet Hz. Wilhelm (III.) von Sachsen von der Klage der Ratmeister und des Rates der Stadt Nordhausen über die Handlungen, die die Gff. Heinrich (XXVI.) d. Ä. von Schwarzburg (-Blankenburg), Heinrich (d. Ä.) von Stolberg, Ernst (IV.) und Johann von Hohnstein (-Klettenberg)1 sowie Ulrich von Regenstein ungeachtet ihres Rechtserbietens auf den K. und gegen die Ordnung der Goldenen Bulle2, seiner kgl. Reformatio3 und des vierjährigen gesetzten und verlängerten Friedens4 gegen sie unternommen hätten, sowie von ihrer Bitte, die Vorbringung ihrer Klage und ihrer Forderungen gegen die Gff. zu gestatten. Er überträgt Wilhelm die Angelegenheit, befiehlt und bevollmächtigt ihn an seiner Statt, die Parteien zu einem Rechtstag vor sich zu laden, anzuhören und eine rechtliche Entscheidung zu treffen. K. F. erteilt ihm dazu das Recht, Zeugen zu laden, zu verhören und mit geeigneten Maßnahmen zur eidlichen Aussage zu zwingen, und trägt ihm auf, auch im Falle der Abwesenheit einer Partei zu verhandeln und alles zu tun, was sich in solchem nach ordnung des rechtens gebührt und was notwendig ist.

Originaldatierung:
Am funfften tag des monets decembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: ?5.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Nordhausen (Sign. R, I D 5a), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. - Kop.: Abschrift des Bürgermeisters und Stadtphysikus Konrad Frommann ebd. (Sign. R, II Za 5, Bd. 14, fol. 648-649), Pap. (17. Jh.).

Die Verhandlungen, die Hz. Wilhelm von Sachsen zur Beilegung des Streites zwischen Nordhausen und den Gff. führte6, erbrachten erst lange nach seinem Tod ein Resultat. Am 3. Juni 1490 schlossen die Gff. Heinrich d. Ä. von Stolberg, Günther XXXVI. von Schwarzburg-Blankenburg und Ernst IV. von Hohnstein-Klettenberg einen zehnjährigen Frieden mit der Stadt, siehe UB Nordhausen 2 n. 133.

Druck: UB Nordhausen 1 n. 51.

Anmerkungen

  1. 1Die Klagepunkte entsprechen den Vorwürfen in H. 10 n. 475.
  2. 2Es handelt sich um die Goldene Bulle K. Karls IV. von 1356, siehe Fritz, Goldene Bulle.
  3. 3Vgl. H. 10 n. 27.
  4. 4Vgl. H. 10 n. 319 u. n. 381.
  5. 5Die Urkunde ist am oberen Rand von hinten überklebt.
  6. 6Vgl. dazu Thür. StA Rudolstadt (Sign. Kanzlei Sondershausen n. 13).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 480, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-12-05_6_0_13_10_0_13440_480
(Abgerufen am 19.04.2024).