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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. befiehlt den Gff. Ernst (IV.) und Johann von Hohnstein (-Klettenberg) auf Ersuchen des ksl. Kammerprokurator-Fiskals und da er nicht dulden kann, daß sie entgegen ihren Pflichten und den ihm geleisteten Eiden K. und Reich eingriff und abpruch tun, innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt dieses Schreibens den ohne ksl. Erlaubnis auf unnser(er) und des heiligen reichs strassen bei dem Siechhof vor Nordhausen errichteten neuen Zoll und die Beeinträchtigung des K. und Reich on mitt(e)l zugehörigen Nordhäuser Niedergerichts mit einer besonderen dingstat abzustellen. K. F. lädt sie anderfalls peremptorisch innerhalb von 63 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens oder auf den nächstfolgenden Gerichtstag zu rechtlicher Verantwortung vor sich und bestimmt, daß auch bei ihrer Abwesenheit auf Ersuchen des Kammerprokurator-Fiskals verhandelt werden soll.

Originaldatierung:
Am funfften tag des monets decembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Mand(at) (...) (cit)ac(i)on fiscal ceg(e)n Honstein (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Nordhausen (Sign. R, I D 5b), Perg. (beschädigt, mit Textverlust), rotes S 18 rücks. aufgedrückt. - Kop.: Zwei Abschriften ebd., R, Da 2, sub dat., beide Pap. (15. Jh.). - Abschrift des Bürgermeisters und Stadtphysikus Konrad Frommann ebd., R, II Za 5, Bd. 14, fol. 604-606, Pap. (17. Jh.).

Vgl. H. 10 n. 477, n. 478, n. 479, n. 480.

Druck: UB Nordhausen 1 n. 52.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 476, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-12-05_2_0_13_10_0_13436_476
(Abgerufen am 17.04.2024).