[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. setzt Hz. Wilhelm (III.) von Sachsen von der Klage der Brüder und Gff. Albrecht (III.) und Ernst (I.) von Mansfeld in Kenntnis, derzufolge Ratmeister und Rat der Stadt Nordhausen den gräflichen Untertanen Berthold Maler trotz zugesicherten Geleits gefangen, ohne erkentnis des rechtens in einer Kirche etliche Tage hungern lassen und ihn zu geloben genötigt hätten, sein Erbe und seine Güter in Nordhausen aufzugeben. Er befiehlt ihm, an seiner Statt beide Parteien auf benannte Tage rechtlich vor sich zu laden, sie zu verhören, gegebenenfalls den Berthold Maler von seinen Eiden zu entbinden und den Fall rechtlich zu entscheiden. K. F. bevollmächtigt ihn, benannte Zeugen zu laden, zu verhören und mit geeigneten Maßnahmen zur eidlichen Aussage zu zwingen, und trägt ihm auf, auch im Falle der Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite zu verhandeln und alles zu tun, was sich nach ordnung des rechtens gebührt und was erforderlich ist.

Originaldatierung:
Am 4 tag des monats martij (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift des Bürgermeisters und Stadtphysikus Konrad Frommann im StadtA Nordhausen (Sign. R, II Za 5, Bd. 14, fol. 644-646), Pap. (17. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1In der Abschrift ist irrtümlich die Jahreszahl 1460 angegeben; das richtige Jahr ergibt sich aus der Angabe unsers kayserthumbs im 28 jaren.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 458, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-03-04_1_0_13_10_0_13418_458
(Abgerufen am 29.03.2024).