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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. unterrichtet Gf. Wilhelm (III.) von Henneberg (-Schleusingen) über eine Beschwerde des Hans von Reinstein1 gegen eine Appellation, die Hans Wolff, genannt Beyer, gegen ein Urteil des Landgerichts des Herzogtums zu Franken eingelegt hatte. Er gebietet ihm, an seiner Statt beide Parteien zu einem Rechtstag vor sich zu laden, sie zu verhören, den Streit durch einen Rechtsspruch zu entscheiden und sich weigernde Zeugen mit geeigneten Strafen zur Aussage zu zwingen. K. F. bestimmt, daß auch bei Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite verhandelt werden soll.

Originaldatierung:
Am zwaintzigisten tag des monads juny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Comiss(io) Hanns von Reinstein (oberer Blattrand). - Dise comission ist mym (...) worden zu Slusungen v (...) Bart (...) (Empfängervermerk auf der Rücks.).

Überlieferung/Literatur

Org. im Thür. StA Meiningen (Sign. Gemeinschaftliches Hennebergisches Archiv, Sektion I n. 1573 sub dat.), Pap. (beschädigt, mit Textverlust), rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Der Name, der aufgrund der teilweise zerstörten Urkunde nicht mehr vorhanden ist, ergibt sich aus dem KVv.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 451, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1479-06-20_1_0_13_10_0_13411_451
(Abgerufen am 29.03.2024).