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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. erhebt Hans Leimbach (Laynbach)1 mit Rat der Edlen und Getreuen in den erblichen stande des adels, nimmt ihn in die Reihe der rechtgeborn edellensten des Reiches auf und bestimmt, daß jener und seine Erben fortan als edle rittermessig Leute angesehen werden und alle entsprechenden Vorrechte geniessen sollen. Er verleiht ihnen zugleich das in der Mitte seines ksl. Briefes abgebildete Wappen in Form eines blauen Schildes, darin im Hintergrund ein dreieckiger gelber Berg, darauf und in dem ganzen Schild zwei aufrecht stehende, sich gegeneinander kehrende, kleingescheckte gelbe Löwen mit aufgeworfenen Schwänzen, greinenden Mäulern und aufgerichteten roten Zungen, und auf dem Schild ein Helm, verziert mit einer gelben und blauen Helmdecke, darauf eine goldene Krone, daraus springend ein rotbärtiges Männchen ohne Füße mit einem gelbgegürteten Rock bekleidet, sein Haupt mit einer blauen flatternden Binde bedeckt, die linke Hand in die Hüfte gestemmt und die rechte aufgeworfen haltend, darinnen ein hölzener Kolben. K. F. erlaubt ihnen, das Wappen in allen ritterlichen Geschäften, im Kampf und im Turnier, an Bannern und Zelten, bei Begräbnissen und aufslahungen, als Siegel oder Petschaft und bei anderen Gelegenheiten nach ihrer Notdurft ungehindert zu gebrauchen wie andere Edelleute. Er gebietet allen Fürsten, Prälaten etc. und Reichsuntertanen bei seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer bzw. an Leimbach und dessen Erben zu entrichtenden Pön von 100 Mark Gold die Beachtung seiner Adelserhebung.

Originaldatierung:
Am ersten tage des monadts februa(r)ij (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, laut Kop. jedoch mit anh. S. und farbig aufgemaltem Wappen. - Kop.: Abschrift im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Reg. Gg n. 1680, fol. 1r-v), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Es handelt sich vermutlich um den sächsischen Rentmeister Hans von Leimbach bzw. Limbach, siehe Kneschke, Adels-Lexicon 5 S. 445 und S. 540.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 439, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1478-02-01_1_0_13_10_0_13399_439
(Abgerufen am 20.04.2024).