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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. teilt allen Ebb. Bff. ihren Domstiften, Kapiteln, Prälaten und Untertanen mit, Dr. Ludwig von Freiberg, der weder Chorherr des Konstanzer Stifts gewesen sei, noch irgendwelche Anteile oder Rechte daran besitzt, habe entgegen dem vormals zwischen dem hl. Stuhl zu Rom sowie ihm als König, den Kff. Fürsten und gantzer deutschen nation abgeschlossenen concordat1 vom Papst auf das nach dem Tod Bf. Hermanns ledig gewordene Bistum Konstanz ettlich vermeint fursehung und confirmation erlangt, obwohl Gf. Otto von Sonnenberg von dem dortigen Kapitel nach ihren alten Gewohnheiten und Rechten zum Bf. erwählt, und der Papst, diesen und dem besagten Konkordat entsprechend, von dem Erwählten und dem Kapitel in rechter und zimlicher zeit um Bestätigung ersucht worden ist. Er gebietet ihnen unter Hinweis auf seine Belehnung Ottos2 bei den Pflichten und Eiden, mit denen sie K. Reich und deutscher nation verbunden sind, und bei Verlust aller ihrer Privilegien und Rechte, dem von Freiberg keine Hilfe zu gewähren, falls dieser sie zur Vollstreckung seiner Ansprüche mit päpstlichen oder anderen Briefen darum ersuchen sollte, sondern ihn und seine Anhänger als Feinde von K. und Reich und beschediger der gantzen deutschen zungen zu behandeln, sie zu ergreifen und zusammen mit den Renten, Gülten, Nutzungen oder dem Proviant, die jene in ihren Erzbistümern, Bistümern und Gebieten von geistlichen Gottesgaben besitzen, bis auf seine weitere Weisung zum Schutz und Wohl von K. Reich und deutsch nation zu arrestieren.

Originaldatierung:
Am zehenden tag deß monats may (Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift des öff. Notars Georg Feist (Vaißt) in der Forschungs- und Landesbibliothek Gotha (Sign. Chart. A 222, fol. 310r-311r), Pap. (16. Jh.).

Reg.: Kramml, Friedrich III. und Konstanz S. 449 n. 306; REC 5 n. 14683. Lit.: Vgl. Kramml, Friedrich III. und Konstanz S. 223-229 und die dort angegebene Literatur.

Anmerkungen

  1. 1Das Wiener Konkordat vom 17. Februar 1448, vgl. Helmrath, Basler Konzil S. 314-322.
  2. 2Vgl. H. 10 n. 426.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 428, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-05-10_1_0_13_10_0_13388_428
(Abgerufen am 29.03.2024).