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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. befiehlt Bürgermeistern und Rat der Stadt Quedlinburgbei seiner und des Reiches schweren Ungnade, das ohneErlaubnis der Äbtissin Hedwig und des dortigen Stifts, unter deren Obrigkeit sie fallen, mit dem Bf. zu Wennden1 geschlossene Bündnis aufzukündigen, diesem kein Schutzgeld, keine Renten oder anderes mehr zu geben2, ihre bezüglich des Bierbrauens getroffene Festlegung, daß niemand in den Mühlen des Stifts, sondern in den kürzlich erbauten und dem Stift abgedrungenen städtischen Mühlen Malz mahlen solle, sowie den sul abzustellen, der von ihnen vor den Mühlen des Stifts zu deren Schaden neu errichtet worden wäre3. Er gebietet ihnen außerdem, Äbtissin und Stift nicht an deren Obrigkeit und überkommenen Rechten zu hindern und ihnen gehorsam zu sein, damit er als römischer K. und Schirmer der Kirche nicht zu weiteren Maßnahmen gegen sie gezwungen sei.

Originaldatierung:
An dritten tag des monets july (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Reg. B n. 1142, fol. 3r-v), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Gemeint ist Bf. Gebhard von Halberstadt.
  2. 2Am 14. April 1326 hatte die Stadt Quedlinburg angesichts der Bedrohung durch die Gff. von Regenstein einen Schutzvertrag mit dem Bf. von Halberstadt geschlossen, der die Zahlung eines jährlichen Schutzgeldes von 50 Mark Silber vorsah, siehe UB Quedlinburg 1 n. 102.
  3. 3Vgl. zu diesen Streitpunkten den Schiedsspruch Kf. Friedrichs II. von Brandenburg vom 12. Dezember 1444, der von der Stadt offenbar nicht eingehalten wurde, im UB Quedlinburg 1 n. 382.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Hendrik Baumbach, eingereicht am 05.11.2013.

Überlieferung:

Konzept HHStA Wien, RHR Antiquissima 2, fol. 545.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 423, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-07-03_6_0_13_10_0_13383_423
(Abgerufen am 23.04.2024).