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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. verbietet den Gff. N.1 von Regenstein auf Klage der Äbtissin Hedwig von Quedlinburg, geb. Herzogin von Sachsen, das Kloster Michaelstein weiterhin mit einem Wagen und vier Pferden, die die Mönche auf eigene Kosten halten müssen, oder sonstwie zu belasten, weil das von einer geborenen Königin als Äbtissin gestiftete2 und u. a. mit allen Renten und Gütern dotierte sowie dem hl. Stuhl in Rom und dem Quedlinburger Stift unterworfene Kloster gleich diesem privilegiert und gefreit sei. Er befiehlt ihnen deshalb, die Beschwerungen des Klosters abzustellen und die Äbtissin und das Stift nicht mehr an ihrer Obrigkeit, ihren Rechten, Gütern und Zugehörungen zu bekümmern, damit er nicht zu weiteren Maßnahmen gegen sie gezwungen sei.

Originaldatierung:
Am drittn tag des mondenn july (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Reg. B n. 1142, fol. 4r-v), Pap. (15. Jh.).

Am 4. Februar 1478 erging in dieser Angelegenheit ein erneutes ksl. Gebot an die Gff. von Regenstein, von ihrem Vorgehen abzulassen, sowie an die Hzz. Ernst und Albrecht von Sachsen, das Quedlinburger Stift zu schützen, siehe Erath, Codex diplomaticus n. 282f. S. 818-820. Lit.: Steinhoff, Geschichte Blankenburg S. 111.

Anmerkungen

  1. 1Ein Name wird nicht genannt, es muß sich um die Gff. Ulrich d. Ä. bzw. Ulrich d. J. handeln.
  2. 2Die Anfänge des Klosters Michaelstein gehen auf die Äbtissin Beatrix II. von Quedlinburg zurück, die dort um 1138/39 einen Konvent ins Leben rief und auch begraben liegt. Wie im vorliegenden Herrscherschreiben wurde diese häufig mit Beatrix I. verwechselt, die als Tochter Heinrichs III. königlicher Abstammung war.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 421, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-07-03_4_0_13_10_0_13381_421
(Abgerufen am 28.03.2024).