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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. beurkundet die Vereinbarung, welche die bei uns und des reichs paner im velde gegen Hz. Karl von Burgund im Heer bei der Stadt Neuss in unsern und des heiligen reichs sachen gelegenen Fürsten, Gff. Freiherren, Ritter und Knechte der lande Schwaben und Franken bezüglich des zwischen ihnen strittigen Tragens der St. Georgs-Fahne mit seinem Wissen getroffen haben. Sofern es sich im Felde um Reichssachen handelt und das Reichsbanner dabei ist oder wenn man gegen die Ungläubigen zieht, soll die genannte St. Georgs-Fahne nur durch Schwaben und Franken, und zwar am ersten Tag für beide lande durch einen schwäbischen Ritter geführt werden und ein Franke Hauptmann über die St. Georgs-Fahne2 sein, und am folgenden Tag umgekehrt verfahren werden. So soll es Tag für Tag wechseln, wobei derjenige, der die Fahne getragen hat, diese bei Sonnenuntergang und nach Ankunft im Nachtlager dem nächsten überantworten soll. Desgleichen soll zu dem nächsten Zug, so wir icz undt widir auß dem felde komen sein, wo das Reichsbanner weht oder wo man gegen die Ungläubigen zieht, ein Franke am ersten Tag die St. Georgs-Fahne tragen und ein Schwabe ein Hauptmann der Fahne sein, die dann genauso umgehen soll, wie man es in diesem Zug vereinbart hat. K. F. bekennt, er sei außerdem von den Parteien beider Lande nach dem Ende dieses Zuges gebeten worden, einen Tag für den Fall zu setzen, der eine Teil beanspruche, die St. Georgs-Fahne vor dem anderen zu tragen, um ihnen darüber eine urkundliche Bestätigung zu geben. Andernfalls jedoch soll bei Feldzügen in Reichsangelegenheiten und gegen die Ungläubigen ewiglich wie festgesetzt verfahren werden.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Undatierte Abschrift im Thür. StA Meiningen (Sign. Gemeinschaftliches Hennebergisches Archiv, Sektion II n. 179, fol. 3r-v), Pap. (15. Jh.). - Undatierte Abschrift ebd., Kopialbuch n. 5, fol. 4v (Pap., 16. Jh.). Lit.: Rothv. Schreckenstein, Reichsritterschaft S. 87.

Anmerkungen

  1. 1Die Beilegung des Streites an diesem Tag ist erwähnt in einem Brief Hz. Albrechts an Hz. Wilhelm III. von Sachsen vom 26. Mai 1475, siehe Müller, Reichstagstheatrum 5 S. 704f.
  2. 2Zum Hauptmann wurde Gf. Wilhelm III. von Henneberg bestimmt, was das Vorhandensein der Abschrift des ksl. Mandats im Gemeinschaftlichen Hennebergischen Archiv erklärt, vgl. ebd.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 416, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-05-23_1_0_13_10_0_13376_416
(Abgerufen am 28.03.2024).