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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. teilt Kf. Ernst von Sachsen mit, daß er sich persönlich mit grosser mühe, fleiss, darlegung und v(er)sawmniss unser eigen sachen den Irrungen im Stift Köln gewidmet und in dem Bemühen, Ruhe, Frieden und Einigkeit herzustellen, dem Kf. und Eb. (Ruprecht) von Köln geboten habe, die Irrungen nicht gewaltsam, sondern durch gütliche oder rechtliche Entscheidung beizulegen1. Statt dessen habe jener Beistand bei dem Hz. (Karl) von Burgund gesucht und diesem Rechte, Gerechtigkeiten und Besitzungen des Stifts verschrieben, so daß der Hz. den schriftlichen Berichten der Stadt Köln und anderer zufolge nun im Begriff sei, mit großer Kriegsmacht in das Stift Köln zu ziehen und nach seinem Gefallen zu handeln, was dem K. dem hl. Reich, ihm (Kf. Ernst) und den anderen Kff. Fürsten und deutscher nacion großen Schaden bringen würde, falls dem nicht zuvorgekommen werde. Er bittet ihn deshalb, ihm in dieser Angelegenheit unverzüglich seinen Rat mitzuteilen, wie das Stift Köln als ein Kurfürstentum und mergklich gelid des heiligen reichs bei uns und dem heiligen reich behalt(e)n bleiben kann.

Originaldatierung:
Am donrstag nach sant Jacobs tag app(osto)li.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Dem hochgeborn Ernsten, herczogen zu Sachssen, des heiligen romischen reichs ertzmarschalk, lanntgraven in Döring(e)n und marggraven zu Meyssen, unserm lieben oheim und curfürsten (Adresse, Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Reg. A n. 90, Bl. 5), Pap., rotes S 18 als Verschluß rücks. aufgedrückt (Spuren).

Erwähnt bei Priebatsch, Politische Correspondenz 1 n. 879.

Am 14. August 1474 antworteten die Hzz. Ernst, Albrecht und Wilhelm III. von Sachsen in einem gemeinsamen Schreiben an K. F., dieser benötige ihren Rat in dieser schwierigen Angelegenheit wohl nicht, weil er sicherlich selbst alles längst bedacht und beschlossen haben werde, vgl. Priebatsch, Politische Correspondenz 1 n. 889. Lit.: Bachmann, Reichsgeschichte 2 S. 482f. und S. 488.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 10 n. 383.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 391, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-07-28_1_0_13_10_0_13351_391
(Abgerufen am 29.03.2024).