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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. gestattet den Gff. Friedrich (II.) und Otto (IV.) von Henneberg (-Römhild) und ihren Erben, nachdem er ihnen vormals zusammen mit ihren Brüdern fürstlichen tittel zu schreiben und fürstengenoß zu halten empfohlen hat1, vor allem wegen der Dienste, welche Gf. Otto am ksl. Hof geleistet habe, in ihren Herrschaften, Gebieten und Straßen von jedem Fuder ausgeführten Weines eine Abgabe von 1 fl. rh. durch ihre dazu bestellten Diener und Amtleute erheben zu lassen und diejenigen, die diese Abgabe zu umgehen suchen, zu strafen, wie es in anderen Fürstentümern Recht und Gewohnheit ist. Er bestimmt, daß sie diese Abgabe ungehindert erheben und von ihm und seinen Nachfolgern im Reich zu Lehen empfangen sollen, wie sie es jetzt getan und den gewöhnlichen Eid geleistet hätten, jedoch unbeschadet seiner und des Reiches Obrigkeit und den Zöllen Dritter. K. F. gebietet allen Fürsten, Gff. etc. und Reichsuntertanen bei seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer bzw. an die Gff. von Henneberg und ihre Erben zu entrichtenden Strafe von 20 Mark Gold die Beachtung seines Privilegs.

Originaldatierung:
Am sonntag vor sand Ulrichs tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.). - KVv: Rta Lucas Snitzer (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Thür. StA Rudolstadt (Sign. Geheimes Arvchiv, A VIII 6a n. 17 II, fol. 57r-58v), Pap. (17. Jh.).

Druck: Schöttgen/Kreysig, Diplomataria 2 S. 603.

Reg.: Chmel n. 6897. Lit.: Schultes, Diplomatische Geschichte 1 S. 382 und 385.

Anmerkungen

  1. 1Von einer urkundlichen Verleihung des Fürstentitels durchK. F. ist nichts bekannt, vgl. dazu auchKrieger, Standesvorrechte S.97. Vgl. außerdem das aus der gräflichen Kanzlei stammendeKonzept dieser Urkunde und eines Gerichtsstandsprivilegs, indem die Gff. Friedrich und Otto von Henneberg als Fürsten tituliert werden, der Hinweis auf die ksl. Verleihung des Fürstentitels allerdings fehlt, im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Reg. B n. 283, fol. 10r-11v).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 384, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-07-03_1_0_13_10_0_13344_384
(Abgerufen am 29.03.2024).