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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. und Kg. Ludwig (XI.) von Frankreich vereinbaren zum Lobe Gottes, zur Erhöhung des christlichen Namens und zum Frieden der Länder und Besitzungen ihrer Untertanen eingedenk und zur Fortsetzung der alten, auf Kaiser Karl (den Großen) zurückgehenden Freundschaft ihrer Vorgänger, von nun an für alle Ewigkeit uniti, colligati et confederati sein zu wollen, sowie zusammen mit all ihren jetzigen und zukünftigen Untertanen und Besitzungen unauflöslichen, ewigen, festen, christlichen, unversehrten und gegenseitigen Frieden und Freundschaft. Sie verpflichten sich, dies fest und unverletztlich zu halten, sich weder heimlich noch offen gegeneinander zu wenden, einander weder ihren Reichen und Besitzungen noch ihren Untertanen Krieg oder Schaden zu bringen, noch dies von ihren Untertanen zu dulden. Sie versprechen, sich gegenseitig mit Rat und Hilfe zu unterstützen, in allem das Wachstum ihrer Reiche, Würden und Ehren zu befördern, keine ihrer jetzigen und zukünftigen Reiche, Herrschaften, Länder, Besitzungen, Untertanen, Ehren und Würden zum Nachteil des anderen zu begehren oder anzunehmen, keine Feinde und Aufrührer zu beschützen und zu begünstigen und nichts zu unternehmen, was gegen den anderen, sein Reich und seine Untertanen gerichtet sein könnte, sondern einander bonu(m) et comodu(m) angedeihen zu lassen und Schaden von ihrem Besitz abzuwenden. Sie bekräftigen, einander auf Erfordern Hilfe zu leisten, falls jemand den Papst und den apostolischen Stuhl, sie oder ihre Reiche und Untertanen zu bekriegen oder ihre Ehren, Würden, Reiche, Länder, Besitzungen und Untertanen ganz oder teilweise zu usurpieren und zu verschachern versuche, falls einer von ihnen zur Wiedererlangung des ihm oder seinem Reich Geraubten oder aus anderem Grund jemand Krieg ankündigt oder falls ihre Untertanen abtrünnig oder rebellisch werden. Wenn einer von ihnen mit Dritten concordia(m), pace(m), treugas, belli sufferentias aut fedus eingeht, soll er dies nur mit Zustimmung und Willen des anderen tun und jenen auf dessen Verlangen in diese einbeziehen, wobei Bündnisse, die sie mit Dritten vor ihrer Vereinigung abgeschlossen haben oder in Zukunft abschließen würden, dieser nicht zum Nachteil gereichen, die alten jedoch weiterhin in allen Punkten beachtet werden sollen.

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, laut Kop. jedoch in Lat. - Kop.: Undatierte Abschrift im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Reg. C n. 354, fol. 2r-v), Pap. (15. Jh.).

Vgl. das konkrete Bündnis gegen Burgund in den Regg.F.III. H.4 n. 667. Lit.: Bachmann, Reichsgeschichte 2 S. 497 und 505f.

Druck: Chmel, Mon. Habs. I, 1 S. 273-275; Lünig, Reichsarchiv 6 S. 87f. n. 40.

Reg.: Chmel n. 6940.

Anmerkungen

  1. 1Daten und Orte der Besiegelung durch K. F. bzw. Kg. Ludwig XI. sind ergänzt nach Chmel, Mon. Habs. I, 1 S. 273-275.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 406, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-04-31_1_0_13_10_0_13366_406
(Abgerufen am 20.04.2024).