Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

Sie sehen den Datensatz 379 von insgesamt 593.

K. F. erhebt den Dr. iur. Günther von Milwitz, Urteilssprecher am ksl. Kammergericht, sowie dessen Brüder Jakob und Hans und all ihre Nachkommen mit Rat der anwesenden Kff. Gff. und Herren in den stand des adels, bestätigt das nachfolgend beschriebene, durch sie und ihre Vorfahren gebrauchte Wappen in Form eines weißen Schildes, darin stehend drei halbe rote Lilien, und auf dem Schild ein Helm, geziert mit weißen und roten Helmdecken, darauf ein roter Hut mit einer aufgeworfenen weißen Stulpe und auf demselben Hut zwei rote halbe Rosen, darauf zwei weiße Straußfedern, und bessert es, indem er den Helm zu einem Turnierhelm ändert und mit einer gelben oder goldfarbenen Krone verziert. Er verleiht und bestätigt zur Bekräftigung dieser Gnaden den Brüdern von Milwitz und ihren Nachkommen neben dem althergebrachten ein weiteres, in der Mitte seines ksl. Briefes abgebildetes Wappen in Form eines schwarzen Schildes, aus dessen Grund ein dreizackiger Berg oder Fels springt, und auf dem Berg ein schreitender Löwe in seinen natürlichen Farben, auf seinem Haupt eine gelbe oder goldfarbene Krone und auf dem Schild ein Turnierhelm, verziert mit einer gelben und schwarzen Helmdecke, darauf ebenfalls eine gelbe oder goldfarbene Krone und, zwischen zwei schwarzen Flügeln mit weißen hängenden Kleeblättern gestreift, das Vorderteil eines Löwen in seinen natürlichen Farben, wie auf dem Schild hervorspringend. K. F. bekräftigt, daß die Brüder von Milwitz erblich zu ewigen Zeiten edel, rittermessig leutt unnd tornierer sein, alle Privilegien und Rechte mit leben, Gerichten und Rechten besitzen, Lehen empfangen und auch sonst in jeglichen geistlichen und weltlichen stenden und sachen inner- und außerhalb von Ehre und Recht mit anderen rechtgebornnen Edlen und rittermessigen Leuten streiten, turnieren und in anderen ritterlichen Sachen allerorts wie jene handeln sollen und das verliehene Wappen in allen ritterlichen Sachen und Geschäften, bei Streitigkeiten und Kämpfen, als Siegel und Petschaft nach ihrem Willen ungehindert gebrauchen können. Er gebietet deshalb allen Kff. Fürsten etc. und Reichsuntertanen bei seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer bzw. an die Brüder von Milwitz zu entrichtenden Pön von 100 Mark Gold die Beachtung seiner Verleihung.

Originaldatierung:
An dornstag vor dem sontag Judica in den vasten (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, laut Kop. jedoch mit anh. S. - Kop.: Abschrift im StadtA Erfurt (Sign. 2-210/2, fol. 699r-702r), Pap. (16. Jh.). Lit.: Scholle, Milwitz S. 20f. und S. 48.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 379, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-03-24_1_0_13_10_0_13339_379
(Abgerufen am 19.04.2024).