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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. lädt Pfgf. Friedrich (I.) bei Rhein wegen der widerrechtlichen und unbelehnten Inhabe des Fürstentums der Pfalz, wegen der verweigerten Auslieferung von Erhart Steinbock, der den ksl. Abgesandten Volprecht von Dersch, Schulmeister des Stifts zu Mainz, widerrechtlich und entgegen seiner kgl. Reformatio1 gefangengesetzt hatte, wegen der Belagerung und Schädigung der Reichsstadt Weissenburg entgegen dem fünfjährigen ksl. Frieden2 und wegen der widerrechtlichen und trotz ksl. Verbots vorgenommenen Blockade und Schädigung der Bürger von Hagenau, da der Pfgf. den in den Verboten vorgesehenen Strafen und der Aberacht verfallen sei, auf den 45. Tag nach Erhalt seines Mandats oder den nächstfolgenden Gerichstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung. Er bekräftigt, daß auch in Abwesenheit Friedrichs verfahren werden wird, als sich nach ordenu(n)g unnsres keiserlich(e)n gerichts geburt.

Originaldatierung:
Am sibenden tage des monets marcy (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Reg. E n. 22, fol. 23r-v), Pap. (15. Jh.).

Hz. Wilhelm III. von Sachsen sandte diese Kop. am 10. Mai 1474 an die Hzz. Ernst und Albrecht von Sachsen, ebd. Bl. 25.

Vgl. zu der Ladung und den darin erwähnten Klagepunkten Krieger, Prozeß S. 261-271.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 10 n. 27.
  2. 2Vgl. H. 10 n. 319.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 375, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-03-07_1_0_13_10_0_13335_375
(Abgerufen am 19.04.2024).