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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. unterrichtet Kf. Ernst und dessen Bruder Hz. Albrecht von Sachsen von dem Vorbringen Gf. Ottos (IV.) v. Henneberg (-Römhild) und anderer, Frowein von Hutten und Philipp von Thüngen und ihre Helfer hätten unersucht und unervolgt aller recht und ohne ihre Ansprüche schriftlich oder mündlich vorzubringen entgegen dem unlängst zu Regensburg erlassenen ksl. Frieden1 auf sant Burckartz abend nechstv(er)gang(e)n (1472 Oktober 13) Ottos Markt Sulzthal gebrandschatzt, dessen armen zum Teil gefangen nach Thüngen geführt, geplündert und ins Verderben gestürzt. Er gebietet ihnen, damit die Mißachtung des Friedens gestraft und frevelhafter Friedbruch zukünftig vermieden werden, Frowein von Hutten und Philipp von Thüngen und ihren Anhängern inner- und außerhalb ihrer Fürstentümer, Herrschaften und Gebiete keine Hilfe zu gewähren, sondern sie gefangenzunehmen, gegen sie nach Inhalt des Friedens vorzugehen und dem Gf. von Henneberg Beistand zu leisten.

Originaldatierung:
Am achtzehenden tag des monads may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Hennb(er)g (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im Thür. HStA Weimar (Ernestinisches Gesamtarchiv, Reg. B n. 1169, Bl. 1), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 10 n. 319.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 353, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1473-05-18_1_0_13_10_0_13313_353
(Abgerufen am 18.04.2024).