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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. gebietet Bürgermeistern, Rat und Gemeinde der Stadt Arnstadt unter Hinweis auf das am ksl. Kammergericht zugunsten des Dr. utr. iur. Hartung von Kappel gefällte Urteil, jenem innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Schreibens 150 fl. rh. für die Kosten und Schäden zu entrichten, die Kappel wegen der von ihnen zusammen mit Gf. Heinrich (XXVI.) von Schwarzburg (-Blankenburg) befristet geliehenen 14 Mark Silber Ertfortter zeichens erlitten hatte. Er lädt sie andernfalls peremptorisch auf den 45. Tag nach Ausgang dieser Frist oder den nächstfolgenden Gerichtstag vor sich zu rechtlicher Verantwortung und bestimmt, daß auch bei Nichterscheinen einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite verhandelt werden soll.

Originaldatierung:
Am zwenundzweinzigisten tag des monats july.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Cita(ti)o Hartung von Cappell (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im Thür. StA Rudolstadt (Sign. Sondershäuser Urkunden Reg. 2319), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Reg.: UB Arnstadt n. 690.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 349, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1472-07-22_1_0_13_10_0_13309_349
(Abgerufen am 28.03.2024).