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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. erinnert die Brüder und Hzz. Erich (II.) und Wartislaw (X.) von (Pommern-) Wolgast und Barth an ihre Abwesenheit auf den von ihm gesetzten Rechtstagen1 zur Klärung der Ansprüche auf die in erblichem Besitz des verstorbenen Hz. Ottos (III.) von Pommern-Stettin befindlichen Fürstentümer, die er als römischer K. von unnser und des heiligen reichs wegen, die Kf. Friedrich (II.) von Brandenburg von des vermelten kurfurstenthumbs wegen, von dem diese nun heimgefallenen Fürstentümer zu Lehen gehen, und sie selbst als vermeintliche Erben erhoben hätten. K. F. teilt ihnen mit, Mgf. Albrecht, dem von seinem Bruder Friedrich die Markgrafschaft Brandenburg zusammen mit dem Kurfürstentum und dem Erzkämmereramt übergeben wurde, sei persönlich vor ihm erschienen und habe vorgebracht, daß die besagten Fürstentümer von der Markgrafschaft Brandenburg zu Lehen rühren, nach dem Tod Hz. Ottos an dieses Kurfürstentum gefallen seien und deshalb ihm als Kf. zustehen würden, wobei er etliche ksl. und kgl. Briefe vorgelegt und berichtet hätte, wie die Hzz. Otto (II.) und Kasimir (V.) auf dem Konzil zu Konstanz durch K. Sigmund zum Empfang der besagten Herzog- und Fürstentümer an seinen Vater Kf. Friedrich (I.) von Brandenburg verwiesen worden seien2. K. F. setzt die Hzz. Erich und Wartislaw von der daraufhin erfolgten Belehnung Albrechts3 in Kenntnis, hebt alle ksl. Ladungs- und Gebotsbriefe auf, die jenem Schaden bringen könnten, und befiehlt ihnen bei seiner und des Reiches schweren Ungnade die Beachtung seiner Belehnung.

Originaldatierung:
Am montag noch sandt Lucien tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, laut Kop. jedoch mit anh. S. - Kop.: Abschrift im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Reg. C n. 6, fol. 21r-22r), Pap. (15. Jh.).

Vgl. H. 10 n. 327.

Druck: Riedel, Codex diplomaticus, B V S. 144-146; Lünig, Corpus juris 1 Sp. 631-634; Müller, Reichstagstheatrum 5 S. 506-508.

Reg.: Chmel n. 6168 (zu Dezember 14). Lit.: Gähtgens, Beziehungen S. 59-136; Rachfahl, Stettiner Erbfolgestreit S. 40-294.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 10 n. 298 u. n. 299.
  2. 2Vgl. RI XI n. 2487.
  3. 3Vgl. H. 10 n. 311.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 312, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-12-17_1_0_13_10_0_13272_312
(Abgerufen am 28.03.2024).