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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. teilt allen Fürsten, Gff. etc. und Reichsuntertanen mit, er habe erfahren, daß etliche von ihnen, die um die lannd Sachsen, Thüringen und Meißen beheimatet sind, dieselbe Münze prägen würden wie Kf. Ernst und die Hzz. Albrecht und Wilhelm (III.) von Sachsen, jedoch ohne deren Wissen und Willen und mit mercklichem abbruch der werschaft und kleinem underschaid des prägs, wodurch die Münze dieser Hzz. geschwächt, dieselben geschädigt und entert werden sowie Aufruhr und Uneinigkeit entstehen könnten. Er befiehlt ihnen bei einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer bzw. an die Hzz. von Sachsen zu entrichtenden Pön von 100 Mark Gold und seiner und des Reiches schweren Ungnade, unverzüglich von der Münzprägung Abstand zu nehmen, da er dies als römischer K. von dem gerechtigkeit und freyheit zemüntz(e)n iren ursprung haben, nicht dulden kann. Er habe andernfalls den Hzz. von Sachsen befohlen, die Pön mit Gewalt einzutreiben, wobei alle Reichsuntertanen ihnen Hilfe leisten sollen.

Originaldatierung:
An mittwoch vor des heilig(e)n Krewtz erhohung tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p.

Überlieferung/Literatur

Org. im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Urkunden n. 1990), Perg., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 304, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-09-13_1_0_13_10_0_13264_304
(Abgerufen am 20.04.2024).