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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. beurkundet das Appellationsurteil seines Kammergerichts unter Vorsitz des römischen Kanzlers Bf. Ulrich von Passau gegen Heinrich Schmidt, Freigraf des Freistuhls zu Volmarstein, wegen dessen auf Klage des Hans Franckenberg gegen Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Meiningen und den dortigen Bürger Kilian Schütz geführten Prozeß. Da Schmidt trotz ksl. Ladung1 weder bei der Kammergerichtsverhandlung auf den zehennden tag des moneds january nechstverganngen (1469 Januar 10) noch bei den bis zum heutigen Tag folgenden drei Sitzungen vertreten, sondern nur der Anwalt der Meininger anwesend war, werden durch das Kammergericht alle Urteile gegen die von Meiningen für kraftlos erklärt, über Schmidt die in der kunigklichen reformation2 vorgesehenen Strafen verhängt und den Klägern Exekutoren und Schirmer zuerkannt. K. F. gebietet deshalb allen Fürsten, Gff. etc. und Reichsuntertanen, Schmidt als sein und des hl. Reiches Ächter in ihren Gebieten nicht zu beherbergen und zu versorgen, keinen Handel und keine Gemeinschaft mit ihm zu unterhalten, sondern den Meiningern nach Erfordern behilflich zu sein und gegen den Ächter und sein Gut allerorts ohne jede weitere Aufforderung nach Willen der Kläger solange vorzugehen, bis dieser den verhängten Urteilen und Strafen Genugtuung geleistet, wieder zu Gehorsam gebracht und seine und des Reiches Huld und Gnade wiedererlangt hat. K. F. bestimmt, daß niemand durch sein Vorgehen gegen den Ächter gegen ihn und das Reich gefrevelt haben und den Geächteten keinerlei Recht, Gesetz etc. und Geleit schützen soll, und droht Zuwiderhandelnden geeignete Maßnahmen an.

Originaldatierung:
Am dritten tag des moneds juny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Urteilbr(ief) stat Meyning(e)n (rechter, mittlerer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Meiningen (Sign. Urkunden n. 12), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel an Ps. - Kop.: Zusammen mit n. 294 inseriert in der Urkunde Bf. Rudolfs (II.) von Würzburg vom 22. Januar 1475 mit der Aufforderung, die Meininger nicht mehr als geächtet3 zu betrachten, ebd., n. 13, Perg., anh. S an Ps. - Abschrift im 1933 vollendeten Meininger UB von Hermann Pusch, ebd., Bd. 1, S. 959-966 n. 400, Pap.

Reg.: Döbner, Meininger Regesten n. 11. Lit.: Güth, Poligraphia S. 142 mit Anm. 148.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 10 n. 286 u. n. 291.
  2. 2Vgl. H. 10 n. 27.
  3. 3Am 10. September 1471 hatte der Freigraf Reginhard Laurender die Acht über die Meininger verhängt, vgl. Thür. StA Meiningen (Sign. Urkunden-Nachträge sub dat.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 293, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-06-03_1_0_13_10_0_13253_293
(Abgerufen am 28.03.2024).