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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. bekennt, Hz. Gerhard (VII.) von Jülich, Kleve und Berg habe ihn unterrichtet, daß sein Vetter und Vorgänger Hz. Adolf (II.) dem Johann (II.) von Looz, Gf. zu Heinsberg, und dessen Sohn Wilhelm (I.) von Looz, Gf. zu Blankenheim, und nach Adolfs Tod er (Gerhard) selbst den Gff. Gerhard und Wilhelm (II.) von Blankenheim zum besseren Schutz ihrer Fürstentümer, Länder, Leute und Untertanen den vierten Teil des Fürstentums Jülich mit all seinen Zugehörungen in der Weise verschrieben hätten, daß Hz. Adolf, Hz. Gerhard und ihre Nachfolger dieses Herzogtum ohne alle Teilung von den römischen Kaisern und Kgg. zu Lehen nehmen sollen wie die genannten Adolf und Gerhard von K. Sigmund1 und ihm (K. F.) selbst2. K. F. vereinigt auf Ersuchen Gerhards, aus der Verschreibung herrührenden Ansprüchen möglicher Erben des nun verstorbenen Gf. Wilhelms zu begegnen, den verschriebenen vierten Teil wieder mit dem Fürstentum Jülich und verleiht ihn erneut erblich an Hz. Gerhard. Dieser soll den vierten Teil zusammen mit den anderen drei Teilen als ein ungeteiltes Fürstentum mit all seinen Zugehörungen besitzen, wie es von alters her nach der Verschreibung üblich ist, und gänzlich ungehindert damit verfahren wie die anderen Reichsfürsten mit ihren Regalien, jedoch unbeschadet seiner und des Reiches Obrigkeit, Gewaltsamen und Gerechtigkeiten sowie der Rechte Dritter. K. F. gebietet allen Fürsten, Gff. etc. und Reichsangehörigen und besonders den Einwohnern und Untertanen des Fürstentums Jülich bei seiner schweren Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer bzw. an Hz. Gerhard und seine Erben zu entrichtenden Strafe von 1000 Mark Gold die Beachtung seiner Belehnung.

Originaldatierung:
Am pfingsttage vor sankt Gregories tag des heiligen papstes (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Johannes (episcopus)3 Lavrentin(u)s (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, laut Kop. jedoch mit anh. S. - Kop.: Abschrift des öff. Notars Franz Oberehr von 1628 im Thür. StA Gotha (Sign. Geheimes Archiv, R VII, n. 23 sub dat.), Pap.

Druck: Kremer, Urkunden Heinsberg n. 52 S. 125-128.

Reg.: Chmel n. 5536. Lit.: Kremer, Herren von Heinsberg S. 94f.

Anmerkungen

  1. 1Siehe RI IX n. 2006, 6291 u. 12079.
  2. 2Vgl. Chmel n. 624.
  3. 3In der Abschrift erscheint das Wort exius.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Bulach, Doris, eingereicht am 04.04.2016.

Sign. Geheimes Archiv, R VII = korrekt R 7 (sonst gibt es Probleme bei der Bestellung;-)

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 288, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-03-09_1_0_13_10_0_13248_288
(Abgerufen am 19.04.2024).