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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. teilt Gf. Wilhelm (III.) von Henneberg (-Schleusingen) mit, Philipp von Bibra habe als Anwalt seines Vaters Heinrich gegen ein zugunsten Bf. Rudolfs (II.) von Würzburg am Landgericht des Herzogtums Franken ergangenes Urteil appelliert. Da das ksl. Kammergericht momentan nicht in ubung ist, befiehlt er ihm, an seiner Statt zum endgültigen Austrag des Falls beide Parteien zu einem Rechtstag vor sich zu laden, sie zu verhören, eine gütliche Einigung herbeizuführen oder andernfalls den Streit durch einen Rechtsspruch zu entscheiden und dabei sich weigernde Zeugen mit geeigneten Strafen zur Aussage zu zwingen. K. F. bestimmt, daß auch bei Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite verhandelt werden soll.

Originaldatierung:
Am zweintzigisten tag des moneds juny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Jo(hannes) Rot Pat(aviensis) et Wrat(islaviensis) decan(us). - KVv: Comiss(i)o (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im Thür. StA Meiningen (Sign. Gemeinschaftliches Hennebergisches Archiv, Sektion I n. 1573 sub dat.), Pap. (beschädigt), rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Am 9. Januar 1469 teilte Gf. Wilhelm dem Bf. von Würzburg die Verschiebung eines von ihm angesetzten Rechtstages auf den 13. März 1469 mit, vgl. Thür. StA Meiningen (Sign. Gemeinschaftliches Hennebergisches Archiv, Sektion I n. 3815 sub dat.).

Vgl. H. 10 n. 295.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 284, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-06-20_1_0_13_10_0_13244_284
(Abgerufen am 29.03.2024).