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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. untersagt Hz. Wilhelm (III.) von Sachsen, weiterhin wegen der vermeintlichen Forderungen der Gff. Heinrich (XXVI.) von Schwarzburg (-Blankenburg) und Heinrich (d. Ä.) von Stolberg an Bürgermeister und Rat der Stadt Nordhausen rechtlich zu prozessieren, weil es um Sachen geht, die die ksl. Obrigkeit sowie Eigentum, Rechte und Gerechtigkeiten des Reiches betreffen. Er befiehlt Wilhelm, den Fall zusammen mit den Parteien an ihn zu verweisen, und bekräftigt seine Bereitschaft, einen Rechtstag zu setzen, falls er von jemandem gegen die von Nordhausen angerufen werden würde, und gegen diesen Recht ergehen zu lassen. K. F. bestimmt, daß alles, was Hz. Wilhelm ohne sein Wissen und seine Erlaubnis bisher verhandelt hat, K. Reich und denen von Nordhausen keinen Schaden bringen soll.

Originaldatierung:
Am montag nach allerheil. tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vdalric(u)s ep(iscop)us (Pataviensis)1 canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift des Bürgermeisters und Stadtphysikus Konrad Frommann im StadtA Nordhausen (Sign. R, II Za 5, Bd. 14, fol. 648-649), Pap. (17. Jh.).

Trotz dieses ksl. Mandats schlichtete Hz. Wilhelm am 19. April 1466 die Streitigkeiten der Stadt Nordhausen mit den Gff. von Schwarzburg und Stolberg schiedsrichterlich und legte in diesem Zusammenhang die Grenze der Nordhäuser Stadtflur genau fest, siehe UB Nordhausen 2 n. 118f.

Vgl. H. 10 n. 264, n. 265, n. 266.

Anmerkungen

  1. 1In der Abschrift heißt es patenb.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 267, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-11-04_4_0_13_10_0_13227_267
(Abgerufen am 18.04.2024).