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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. teilt Gf. Heinrich (d. Ä.) von Stolberg mit, er habe erfahren, daß jener mit etlichen anderen, ohne seine vermeintlichen Ansprüche rechtlich vor ihn als römischen K. zu bringen, Bürgermeister, Rat, Einwohner und Gemeinde der Stadt Nordhausen gewaltsam an ihren Privilegien und Rechten bedrängen würde, namentlich die Straße des hl. Reiches, die der Stadt Nordhausen gehört, versperre und verboten hätte, mit den Einwohnern Handel zu treiben. Außerdem hätte Heinrich die Nordhäuser gehindert, sich auf seinem und des hl. Reiches sowie ihrem eigenen Boden mit Mauern, Gräben und Wehren zu versehen, sie mit einem Gericht beschwert, das durch die Stadt besetzt und durch ihre Einwohner zur Eintreibung von Schulden der auswohner angerufen wird, und des hl. Reiches und der Stadt Grund, Boden etc. und Weiden, die außerhalb Nordhausens liegen, an sich gebracht und als Eigen mit Vogelweiden und Wildbahn genutzt. Heinrich hätte außerdem im vergangenen Sommer die von Nordhausen mit Reisigen überzogen, ihnen gedroht, ihre Früchte und Getreide auf dem Feld zu verderben, falls sie dafür keine Geldsumme entrichten würden, und sie genötigt, einen in eine Lehmgrube gefallenen Toten wieder auszugraben sowie wegen Rechtsgebote, die vor ihm als irem und dynem rechten natürlichen hern umb dem spruch rechtens zu sein beschehen, und auch in anderen die Obrigkeit und Gerechtigkeit von K. und Reich berührenden Sachen sich vor Hz. Wilhelm (III.) von Sachsen zu verantworten. Er gebietet Heinrich, da jener K. und Reich gewandt ist, er dessen Vorgehen nicht dulden kann und damit seine und des Reiches Untertanen, besonders die, so uns ohne mittel zustehen, bei ihren Privilegien und Rechten bleiben, sein Vorgehen gegen die von Nordhausen bis sontag Invocavit in d(e)r fasten (1466 Februar 2) abzustellen und etwaige Forderungen an diese nach ordnung u(nd) billigkeitt des rechtens vorzubringen. K. F. lädt ihn andernfalls auf den nächstfolgenden Gerichtstag nach diesem Termin zu rechtlicher Verantwortung vor den Kammerprokurator-Fiskal und bestimmt, daß auf dessen Forderung auch bei Heinrichs Nichterscheinen verhandelt werden soll.

Originaldatierung:
Am 4 tage des monden novembr(is) (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift des Bürgermeisters und Stadtphysikus Konrad Frommann im StadtA Nordhausen (Sign. R, II Za 5, Bd. 14, fol. 586-589), Pap. (17. Jh.).

Vgl. zu Ursachen und Verlauf der Auseinandersetzungen Förstemann, Lesser's Historische Nachrichten S. 310-314; Stolberg-Wernigerode, Geschichte S. 429-432; Meyer, Stadtflur S. 18-20; Silberborth, Geschichte Nordhausen S. 190-193.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 264, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-11-04_1_0_13_10_0_13224_264
(Abgerufen am 28.03.2024).