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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. bestätigt Hz. Wilhelm (III.) von Sachsen den Erhalt eines Schreibens1, in welchem dieser an die Mitteilung, er und die Hzz. Ernst und Albrecht von Sachsen seien durch mercklich ursachen daran gehindert worden, sich zum Lehnsempfang zu ihm zu begeben, die Bitte geknüpft hatte, nicht ohne Wilhelms Anwesenheit oder Einwilligung die seine Länder betreffenden Lehen an Ernst und Albrecht zu verleihen oder eine Gesamtbelehnung vorzunehmen. K. F. sagt Wilhelm zu, seinem Wunsch nachkommen zu wollen, und fordert ihn auf, da er seine Länder bereits etliche Zeit unbelehnt inne habe, sich entsprechend seiner Pflicht zum Empfang seiner Regalien unverzüglich mit Ernst und Albrecht zu ihm zu fügen und von ihm als römischen K. die Lehen zu empfangen.

Originaldatierung:
Am montag vor dem heyligen auffartag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vdalric(us) ep(iscop)us Pat(aviensis) canc. (nach Kop.). - KVv: Dem hochgebornen Wilhelmen, herczog(e)n zu Sachs(e)n, landgraven in Doring(e)n und marggraven zu Meyssen, unnsr(e)m lieb(e)n oheym und fursten (Adresse, nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Reg. D n. 411, fol. 23v), Pap. (15. Jh.).

Vgl. H. 10 n. 255.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. das undatierte Werbungsschreiben der Räte Wilhelms, in dem K. F. dessen Bitte vorgebracht wurde, im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Reg. D n. 411, fol. 22r-23r).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 252, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-05-23_1_0_13_10_0_13212_252
(Abgerufen am 19.04.2024).