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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. teilt Hz. Wilhelm (III.) von Sachsen mit, Bf. Johann (III.) von Würzburg habe den Guldenzoll in Franken, dessen Erhebung er vormals Bf. Gottfried (IV.) von Würzburg und dem Stift daselbst zugestanden hatte1, trotz seiner ksl. Gebote2 weiterhin unerlaubt erhoben und seine Gebote bezüglich Hz. Ludwig (IX.) von Bayern (-Landshut)3 mißachtet, weshalb er gegenüber Johann den genannten Zoll, das Landgericht des Herzogtums Franken, die Zehntgerichte und Brückengerichte zu Würzburg sowie jeglichen Gebrauch des Gerichtszwanges in weltlichen Sachen widerrufen hat4. K. F. bestimmt deshalb, daß alles das, was entgegen seinem Gebot an diesen Gerichten prozessiert wird, von Wilhelm und allen anderen Reichsuntertanen an allen Orten und vor allen Richtern und Gerichten als kraftlos angesehen werden soll. Er gebietet Wilhelm, Bf. Johann die weitere Zollerhebung und die Ausübung der Gerichte nicht zu gestatten und die von letzteren ergangenen Urteile und Prozesse solange als kraftlos anzusehen, bis er oder seine Nachfolger im Reich etwas anderes anordnen.

Originaldatierung:
An sannd Gilig(e)n tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Weltzli canc. - KVv: Hertzog Wilhelm von Sachss(e)n (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Reg. C n. 9 II, Bl. 56), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Druck: Lünig, Codex diplomaticus 1 Sp. 453-456; Müller, Reichstagstheatrum 4 S. 80f.

Anmerkungen

  1. 1Eine solche ksl. Erlaubnis zur Erhebung des Guldenzolles für Bf. Gottfried konnte nicht ermittelt werden. Sie hat vermutlich auch nicht existiert, denn in H. 10 n. 155 betont K. F. ausdrücklich, daß auch Bf. Gottfried den Guldenzoll unerlaubt erhoben hat.
  2. 2Vgl. H. 10 n. 155 u. n. 215.
  3. 3Vgl. H. 10 n. 205.
  4. 4Vgl. H. 10 n. 220.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 217, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-09-01_2_0_13_10_0_13177_217
(Abgerufen am 19.04.2024).