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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. beurkundet das Urteil des ksl. Kammergerichts, demzufolge alter Rat und Gemeinde der den Brüdern und Hzz. Wilhelm (I.) d. Ä. und Heinrich von Braunschweig-Lüneburg (-Wolfenbüttel) zugehörigen Stadt Lüneburg nach ksl. Ladung1 und entsprechendes Vorbringen der Hzz. vor Gericht die noch im Gefängnis befindlichen Gefangenen unentgeltlich freigeben und wieder zu Ehren und Gütern kommen lassen und, da sie den neuen Rat und die Sechziger entgegen der zu Frankfurt beschlossenen Reformatio2 und onerclaget und unervolget des rechten gege(n) in als clegeren und landesforsten mißhandelt, gefangengenommen, ihrer Ehren entsetzt und an ihren Gütern beschädigt hätten, den in der Reformatio vorgesehenen Strafen verfallen sein sollen, namentlich der schweren Ungnade von K. und Reich, einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer bzw. an die Kläger zu entrichtenden Pön von 100 Mark Gold, wobei diejenigen, die die Summe nicht bezahlen können, an ihrem Leib bestraft werden sollen, und dem Verlust aller Lehen und Freiheiten, wobei die Täter und ihre Helfer nirgendwo Frieden und Geleit besitzen sollen, sondern jedermann mit ihnen wie mit Ächtern und Aberächtern verfahren kann, ihr Leib und Gut nicht geschützt, sondern festgesetzt, und über sie gerichtet werden soll. Außerdem sollen sie für Johann Dalenborg und Ulrich Schaper, die trotz der vor dem K. hangenden und untenscheden rechten vom Leben zum Tode gebracht worden sind, je 500 Mark Gold entrichten.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Erwähnt in H. 10 n. 186.

Vgl. zu der erneuten Beurkundung dieses oder eines weiteren Kammergerichts-Urteils durch K. F. im Jahre 1463 die Regg.F.III. H.4 n. 360.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 10 n. 169.
  2. 2Vgl. H. 10 n. 27.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 187, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-12-16_2_0_13_10_0_13147_187
(Abgerufen am 29.03.2024).