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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. bestätigt nach Erkenntnis seines Kammergerichts unter Vorsitz Mgf. Wilhelms von Hachberg und nachdem der Anwalt von Barbara, der Witwe des Thomas Glor, in deren Appellationsprozeß gegen Heinz Ritter, Hans Hartung und Kathrin Schrotlerin unter Hinweis auf die ksl. Kommission1 und die ksl. Ladung2 vor diesem Gericht um die Bestätigung des von der manschafft Gf. Heinrichs (XXVI.) von Schwarzburg (-Blankenburg) ergangenen Urteils nachgesucht hat, während Heinz Ritter forderte, das vormals am Landgericht des Herzogtums Franken zugunsten seiner Partei gesprochene Urteil für rechtmäßig zu erklären, das von Reinhart von Griesheim als Kommissar Heinrichs gefällte, wörtlich inserierte Urteil. Dem Urteil zufolge hat Gf. Heinrich von Schwarzburg die Verhandlung der wörtlich inserierten ksl. Kommission3 Vertretern seiner Ritterschaft und manschafft übertragen, von denen die Parteien zu Rechtstagen geladen wurden. Auf dem dritten und letzten Rechtstag am dinstag nach unser lieb(e)n Frauw(e)n tag conceptionis (Dezember 10) 1454 erschienen als Anwälte von seiten Thomas Glors der Oberschreiber des Gf. Wilhelm (III.) von Henneberg (-Schleusingen) Johannes Westhausen und von seiten Kathrin Schrotlerins Heinz Ritter und Hans Hartung und stimmten der Übertragung der Appellationsverhandlung durch Gf. Heinrich an seine Ritterschaft und manschafft zu. Nach Verlesung der jeweiligen Vollmachtsbriefe für die Anwälte sei auf Vorbringen Westhausens von der manschafft und Ritterschaft zu recht erkannt worden, daß Heinz Ritter und Hans Hartung vor Gericht als Miterben mit der Schrotlerin ebenfalls zu recht stehen und deshalb geloben sollen, Johannes Westhausen bezüglich der Ansprüche Thomas Glors an Kathrin Schrotlerin ein bestalt4 zu geben und ihn dessen ihrerseits zu entledigen. Darauf entgegneten Heinz Ritter und Hans Hartung, daß sie einen sie und die Schrotlerin betreffenden Urteilsbrief des Landgerichts zu Würzburg dem Gericht vorlegen wollten, der von allen Parteien eingehalten, jedoch im Falle, daß er für kraftlos erklärt werden würde, nicht weiter gesucht und gezogen werden soll. Dagegen brachte Johannes Westhausen vor, daß sein Vollmachtsbrief anerkannt und er nicht pflichtig wäre, irgend etwas mehr in recht zu tun, daß er sich jedoch auf Wunsch der Gegenpartei wie diese gleichfalls in eine besondere Verwilligung außerhalb der Gerichtsordnung begeben wolle, was durch beide Seiten geschah. Johannes Westhausen legte dann dar, wie Thomas Glor mit seiner verstorbenen Ehefrau etwa 40 Jahre verehelicht gewesen wäre, Kinder und Erben gehabt hätte und diese Kinder ebenfalls Ehen geführt und Kinder besessen hätten. Nachdem alle Kinder und Erben und danach auch seine Ehefrau gestorben waren, sei Thomas Glor durch Kathrin Schrotlerin und andere Freunde seiner Gemahlin vor dem Landgericht zu Würzburg verklagt und aufgefordert worden, alles, was seine Gemahlin zu ihm gebracht hätte, ganz, und das, was sie miteinander gewonnen und ererbt hätten, zur Hälfte deren nächsten Freunden zu übergeben. Gegen dieses Urteil habe Thomas Glor vor dem Landgericht zu Würzburg durch ein von 42 Personen, den Ältesten von Rat und Gemeinde der Stadt Meiningen, bezeugtes Instrument appelliert, demzufolge sich nach altem Herkommen, Recht und Gewohnheit dieser Stadt Eheleute mit Kindern gegenseitig beerben würden. Johannes Westhausen legte weiterhin unter Hinweis auf die vor Gericht verlesene, wörtlich inserierte Urkunde K. Ludwigs des Bayern zugunsten der Stadt Meiningen5 und die gleichfalls verlesene und inserierte schriftliche Auskunft der Stadt Schweinfurt über ihre Rechte und Gewohnheiten6 dar, daß die Stadt Meiningen in gleicher Weise wie die Stadt Schweinfurt begnadet sei, sich das von den Rittern am Landgericht zu Würzburg gegen Thomas Glor gefällte Urteil gegen die Meininger Freiheiten, Gewohnheiten und altherkommenden Rechte richte und Thomas Glor deshalb gegen dieses Urteil an K. F. appelliert hätte, und forderte, daß nach all den vorgelegten Beweismitteln das Urteil des Landgerichts für ungültig erklärt werde. Dagegen ließen Heinz Ritter und Hans Hartung vor Gericht den vom Landgericht zu Würzburg ergangenen wörtlich inserierten Urteilsbrief vom 17. August 1452 verlesen, demzufolge Thomas Glor Kathrin Schrotlerin aus Neustadt unter Saltzburg7, deren Mutter die Schwester seiner Frau Else Horberin gewesen sei, und ihren Miterben zu gleichen Teilen alles das herausgeben sollte, was seine verstorbene Frau in die Ehe gebracht hatte, und die Hälfte von dem, was sie beide zusammen ererbt und gewonnen hätten, und forderten ihrerseits, daß dieses Urteil als gültig erkannt werden und durch den von Thomas Glor vorgelegten Brief keinen Schaden erleiden sollte. Daraufhin beriefen die Ritterschaft und manschafft die beiden Parteien zu einem Rechtstag auff dinstag nach purific(ationis) Marie (Februar 4) 1455 nach Arnstadt und fällten folgenden Rechtsspruch: Wenn Thomas Glor beweisen kann, daß die Stadt Meiningen laut eines ksl. Privilegs die gleichen Gewohnheiten und Rechte besitzt wie die Stadt Schweinfurt und sie dieses Privileg bis zum heutigen Tag unwiderruflich besessen hat, soll man es mit dem Gut der in Meiningen verstorbenen Else Horberin so halten, wie es die Rechte der Stadt Schweinfurt ausweisen. Auf Bitten beider Parteien um Erläuterung der dazu nötigen Beweisführung setzte die manschafft des Gf. von Schwarzburg auff dinstag nach dem sontag Remi(ni)scere (März 4) 1455 einen erneuten Rechtstag in Arnstadt an und fällte folgenden Spruch: Thomas Glor soll das alte Herkommen des Privilegs mit dem vollständigen Privileg oder durch ein Transsumpt beweisen, in dem die zwei obersten Bürgermeister zu Meiningen beschwören, daß sie durch dieses Privileg unwiderruflich dieselbe Gewohnheit der Stadt Schweinfurt besitzen, und dieses Zeugnis in dreimal vierzehn Tagen und an den Stätten, wo die Urteile ergangen sind, vorlegen. Beide Parteien wurden deshalb zu einem erneuten Rechtstag auff dinstag nach dem sontag Quasimodogeniti (1455 April 15) nach Arnstadt geladen. Auf entsprechende Frage Westhausens entschied die manschafft außerdem, jeder Partei auf ihr Begehren nach Abhaltung des Rechtstages einen versiegelten Urteilsbrief auszustellen. Auf dem erneuten Rechtstag in Arnstadt legten die Meininger ihr Zeugnis für Thomas Glor ab und Reinhart von Griesheim besiegelte als der von Gf. Heinrich von Schwarzburg bevollmächtigte Richter das von der Ritterschaft gefällte Urteil am dinstag vor Jubilate (April 22) 14558 zusammen mit Othmar Kemerer, Amtmann zu Arnstadt, Fritz von Sundhausen, Amtmann zu Käfernburg, Heinrich von Witzleben und Peter von Ochsenfurt, Amtmann zu Ilmen9, an Stelle der übrigen Urteilssprecher10.

Originaldatierung:
Am zwelfften tag des monads marcy (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, laut Kop. jedoch mit anh. S. - Kop.: Abschrift im StadtA Meiningen (Sign. Urkunden n. 10), Perg. (15. Jh.) - Abschrift im 1933 vollendeten Meininger UB von Hermann Pusch ebd., Bd. 1, S. 862-866 n. 360, Pap.

Reg.: Döbner, Meininger Regesten n. 9 (dort irrtümlich als Org. genannt).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 10 n. 103.
  2. 2Vgl. H. 10 n. 163.
  3. 3Vgl. H. 10 n. 103.
  4. 4Zuweisung zum Eigentum oder zum Gebrauch.
  5. 5Vgl. Böhmer, Urkunden Kaiser Ludwigs n. 2414.
  6. 6Vgl. Vocke, Güter- und Erbrecht 2 S. 312f.
  7. 7Neustadt an der Saale und Burg Salzburg.
  8. 8Vgl. Döbner, Meininger Regesten n. 7.
  9. 9Vermutlich Stadtilm.
  10. 10Albert von Werterde, Propst zu Ilmen, Ludwig von Greußen, Witte von Kromsdorf, Eberhard von Griesheim, Georg Stange, Heinrich Heuße (Hewße) und Fritz von Mülverstedt.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 164, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-03-12_1_0_13_10_0_13124_164
(Abgerufen am 18.04.2024).