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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. gebietet Bürgermeistern, Rat und Gemeinde der Stadt Erfurt, innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Briefes das Reichsschloß Vargula1 mit seinen Zugehörungen sowie das dazugehörige Halsgericht nicht mehr unbelehnt zu nutzen. Er lädt sie andernfalls peremptorisch auf den 45. Tag nach Ablauf dieser Frist bzw. auf den nächstfolgenden Gerichtstag auf Klage des Kammerprokurator-Fiskals zu rechtlicher Verantwortung vor sich und bestimmt, daß auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt werden soll.

Originaldatierung:
Am 9 tag des monats may (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vlricus Welzli vicecanc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StadtA Erfurt (Sign. 0-0 A XLa-5a), Pap. (16. Jh.).

Vgl. H. 10 n. 175.

Anmerkungen

  1. 1Großvargula, ö. Langensalza.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 160, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-05-09_1_0_13_10_0_13120_160
(Abgerufen am 18.04.2024).