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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. befiehlt der Stadt Mühlhausen, jährlich eine Stadtsteuer an die ksl. Kammer zu entrichten oder darzulegen, warum sie dazu nicht pflichtig sei.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Ergibt sich aus der Abschrift des zwischen dem 27. Februar und 2. März 1458 an den Kaiser gerichteten Antwortschreibens1 des Mühlhäuser Rates sowie aus dessen gleichzeitigem Brief an den ksl. Kammerprokurator-Fiskal Hartung von Kappel in den Briefregistern des Rates im StadtA Mühlhausen (Sign. 1-10, W 1 n. 7, fol. 92v bzw. 93r), Pap. (15. Jh.). Zwischen dem 9. und 30. Mai 1458 wandte sich der Rat in dieser Angelegenheit erneut an K. F. bzw. Hartung von Kappel, ebd., fol. 103r-v bzw. 103v-104r. Lit.: Weißenborn, Mühlhausen S. 9f.

Anmerkungen

  1. 1In diesen Schreiben betonte der Mühlhäuser Rat unter Hinweis auf die von den römischen Kaisern und Kgg. erworbenen, von Kg. F. zu Frankfurt bestätigten Privilegien (vgl. H. 10 n. 16), daß die Stadt zu solcher Zahlung nicht verpflichtet sei.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 158, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-03-02_1_0_13_10_0_13118_158
(Abgerufen am 20.04.2024).